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S. 2.
Es ist darauf zu achten, daß auch besondere Viehbestände wie z. B. Bieh in Schlacht-
häusern, Thierkliniken, Pferde in Kasernen, Landgestüten, Bergwerken u. s. w. nicht
übergangen werden. Solche Thiere sind auf der Hausliste vom Verwalter des betreffenden
Anwesens ohne Nennung der Person des Eigenthümers anzugeben.
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren 2c. 2c.) abwesende Viehstücke sind mitaufzu-
nehmen; Viehstücke, welche im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind noch im
Hause des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches
im Laufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im
Hause anwesendes Vieh.
Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Ver-
kauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, aufzuführen.
Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am
Wohnort derselben aufzunehmen. Schabheerden sind stets in der Gemeinde zu zählen, wo
sie sich in Weide oder Fütterung, wenn auch nur vorübergehend befinden.
S. 3.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den
Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter
dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am 1. November
d. J. in Thätigkeit zu treten hat.
Größere Gemeinden können von der Zählungskommission in bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke eingetheilt werden.
Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Hauslisten können freiwillige Zähler
bestellt werden. Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer zu
bestellen.
S. 4.
Jedem Besitzer oder Verwalter eines Hauses, Gehöftes oder Anwesens, in welchem
Vieh der unter die Zählung fallenden Art gehalten wird, ist spätestens bis
zum 30. November Mittags die Hausliste (§. 1) zuzustellen, nachdem auf ihr neben
Bezeichnung des Oberamtsbezirks, der Gemeinde, Parzelle, Straße und Hausnummer