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des Anwesens der Name des Hausbesitzers oder Verwalters und die fortlaufende Nummer,
sowie die Nummer des Zählbezirks von der Zählungskommission vorgetragen ist.
Zu gleicher Zeit und vor Abgabe der Hausliste ist die Nummer der Hausliste nebst
dem Namen des Hausbesitzers oder-Verwalters in die Gemeindeliste (s. §. 5) einzutragen.
Die Wiederabholung der Hauslisten muß bis zum 3. Dezember Abends bewirkt werden.
Wofern sich bei Einsammlung der Hauslisten einzelne Nummern als ausfallend
ergeben, ist dies unter Angabe des Grundes in der Gemeindeliste besonders zu bemerken.
8. 5.
Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Hauslisten, hat die Zählungskommission die
Listen zu prüfen, die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger unvollständiger,
ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen und hierauf die Gemeindeliste
an der Hand der Hauslisten auszufüllen.
Die Einträge in der Gemeindeliste sind sodann ohne Unterscheidung der einzelnen
Gemeindeparzellen zusammenzurechnen und ist das Ergebniß der Aufnahme von der
Zählungskommission zu beurkunden.
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämmtlichen Hauslisten ist spätestens bis zum
31. Dezember 1900 an das Oberamt einzusenden.
8. 6.
Das Oberamt hat zu prüfen, ob das von den einzelnen Gemeinden einlaufende
Zählmate-ial vollständig ist und ob die Haus- und Gemeindelisten richtig ausgefüllt sind.
Hierauf sind die Ergebnisse der Gemeindelisten, genau nach der Reihenfolge des
Staatshanibuchs geordnet, in der in 2 Exemplaren auszufertigenden Oberamtsliste
zusammenzutellen.
S. 7.
Mit der Viehzählung werden Erhebungen über den durchschnittlichen Verkanfswerth
und das durchrhnittliche Lebendgewicht eines Thiers mittlerer Oualität, um die Zeit der
Zählung, sowie über den durchschnittlichen Honigertrag im Jahr 1900 verbunden, wofür
nach den Bestimnungen des Bundesraths besondere Schätzungsbezirke zu bilden sind.
Als solche Shätzungsbezirke werden für Württemberg die Oberamtsbezirke bestimmt.
Die Schätzunzen sind von dem Oberamt dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zu
übertragen, sofern dieser sich bereit erklärt, die Schätzungen durch Sachverständige des