Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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des Anwesens der Name des Hausbesitzers oder Verwalters und die fortlaufende Nummer, 
sowie die Nummer des Zählbezirks von der Zählungskommission vorgetragen ist. 
Zu gleicher Zeit und vor Abgabe der Hausliste ist die Nummer der Hausliste nebst 
dem Namen des Hausbesitzers oder-Verwalters in die Gemeindeliste (s. §. 5) einzutragen. 
Die Wiederabholung der Hauslisten muß bis zum 3. Dezember Abends bewirkt werden. 
Wofern sich bei Einsammlung der Hauslisten einzelne Nummern als ausfallend 
ergeben, ist dies unter Angabe des Grundes in der Gemeindeliste besonders zu bemerken. 
8. 5. 
Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Hauslisten, hat die Zählungskommission die 
Listen zu prüfen, die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger unvollständiger, 
ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen und hierauf die Gemeindeliste 
an der Hand der Hauslisten auszufüllen. 
Die Einträge in der Gemeindeliste sind sodann ohne Unterscheidung der einzelnen 
Gemeindeparzellen zusammenzurechnen und ist das Ergebniß der Aufnahme von der 
Zählungskommission zu beurkunden. 
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämmtlichen Hauslisten ist spätestens bis zum 
31. Dezember 1900 an das Oberamt einzusenden. 
8. 6. 
Das Oberamt hat zu prüfen, ob das von den einzelnen Gemeinden einlaufende 
Zählmate-ial vollständig ist und ob die Haus- und Gemeindelisten richtig ausgefüllt sind. 
Hierauf sind die Ergebnisse der Gemeindelisten, genau nach der Reihenfolge des 
Staatshanibuchs geordnet, in der in 2 Exemplaren auszufertigenden Oberamtsliste 
zusammenzutellen. 
S. 7. 
Mit der Viehzählung werden Erhebungen über den durchschnittlichen Verkanfswerth 
und das durchrhnittliche Lebendgewicht eines Thiers mittlerer Oualität, um die Zeit der 
Zählung, sowie über den durchschnittlichen Honigertrag im Jahr 1900 verbunden, wofür 
nach den Bestimnungen des Bundesraths besondere Schätzungsbezirke zu bilden sind. 
Als solche Shätzungsbezirke werden für Württemberg die Oberamtsbezirke bestimmt. 
Die Schätzunzen sind von dem Oberamt dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zu 
übertragen, sofern dieser sich bereit erklärt, die Schätzungen durch Sachverständige des
	        
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