Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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M 5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 6. Februar 1900. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Vollziehung des Gesetzes 
vom 20. Dezember 1899 über die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher. Vom 18. Jannar 1900. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 über die Anlegung und Fortführung 
der Steuerbücher. Vom 18. Jannar 1900. 
In Vollziehung des Gesetzes vom 20. Dezember 189)9, betreffend die Anlegung und 
Fortführung der Steuerbücher (Reg. Blatt S. 1219), wird Nachstehendes verfügt: 
I. Anlegung der Steuerbücher. 
S. 1. 
Die Steuerbücher sind nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Formular anzulegen. 
Die zur erstmaligen Anlegung erforderlichen Formulare werden den Gemeinden für 
Rechnung der Staatskasse geliefert. 
S. 2. 
In das Steuerbuch werden sämmtliche steuerbaren Grundstücke, Gefälle und Gebände 
eines Steuerdistrikts unter den Namen der Steuerpflichtigen eingetragen, und zwar in 
der Weise, daß unter dem Namen des einzelnen Steuerpflichtigen zunächst die Gebäude, 
hierauf die Gefälle und dann die Grundstücke aufgeführt werden. 
Behufs späteren Nachtrags neu erworbener Gegenstände der Besteuerung ist bei
	        
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