Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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jedem Steuerpflichtigen je am Schluß der eingetragenen Gebäude, Gefälle und Grund 
stücke ein entsprechender Raum offen zu lassen. 
Für die nur zu Amts= und Gemeindeanlagen pflichtigen und die bedingt zu Amts. 
und Gemeindeanlagen pflichtigen Grundstücke und nutzbaren Rechte ist eine besondere 
Abtheilung des Steuerbuchs zu bestimmen. 
Das Steuerbuch ist in Bänden von in der Regel 250 Bogen anzulegen; jeder einzelne 
Band ist sofort bei der Anlegung vollständig mit durchlaufenden Seitenzahlen zu versehen. 
Auf einer Seite des Steuerbuchs sollen nicht mehr als 20 Einträge gemacht werden 
Dem Steuerbuch ist ein alphabetisches Namensregister der Steuerpflichtigen mi it 
Angabe des Bandes und der Seite des Steuerbuchs, wo sich der Eintrag derselben find et 
beizugeben. 
8. 3. 
Als „Nummer der Parzelle“ ist in Spalte 2 des Formulars bei Gebäuden die G e 
bäudenummer — zutreffenden Falles unter Beifügung der litera — einzustellen. 
Als „Lage“ gilt für Spalte 3 bei Grundstücken das Gewand, bei Gebäuden 
Straße oder die sonstige Bezeichnung des Ortstheils, in welchem das Gebäude liegt. 
In Spalte 4 ist als „Art“ bei Grundstücken die Kultur= oder sonstige Benützung 
Art (3. B. Acker, Wiese, Kiesgrube, Lagerplatz), bei Gefällen die Berechtigung (z. 
Weiderxecht, Fischereirecht, Holzbezugsrecht), bei Gebäuden die Zweckbestimmung (z. B 
Wohnhaus, Scheuer, Fabrikgebäude) anzugeben. (Vergl. §. 5 der Verfügung der erin. « 
sterien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom Schtember 1899, betre 
die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster, Reg. Blatt S. con 
Hinsichtlich der auf die Aenderungen in den Gegenständen der Besteuerung sich 
beziehenden „Steueränderungsverzeichnisse“, auf welche in Spalte 10 hingewiesen ist, sind 
die besonderen Anordnungen der K. Katasterkommission und des K. Stenerkollegiums, 
Abtheilung für direkte Steuern, (zu vergl. Verfügungen der K. Katasterkommission vom 
16. Februar 1887, betreffend die Fortführung der Grund= und Gefällsteuerkataster, St. 
K. Amtsblatt S. 15, vom 16. Mai 1887, betreffend die Fortführung der Kataster über 
die nur zu Amts- und Gemeindeanlagen und über die bedingt zu Amts- und Geneinde. 
anlagen pflichtigen Grundstücke und nutzbaren Rechte, St. K. Amtsblatt S. 223, vom 
14. Juli 1877, betreffend die Fortführung der Gebäudesteuerkataster, St. K. Amtsblatt
	        
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