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jedem Steuerpflichtigen je am Schluß der eingetragenen Gebäude, Gefälle und Grund
stücke ein entsprechender Raum offen zu lassen.
Für die nur zu Amts= und Gemeindeanlagen pflichtigen und die bedingt zu Amts.
und Gemeindeanlagen pflichtigen Grundstücke und nutzbaren Rechte ist eine besondere
Abtheilung des Steuerbuchs zu bestimmen.
Das Steuerbuch ist in Bänden von in der Regel 250 Bogen anzulegen; jeder einzelne
Band ist sofort bei der Anlegung vollständig mit durchlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
Auf einer Seite des Steuerbuchs sollen nicht mehr als 20 Einträge gemacht werden
Dem Steuerbuch ist ein alphabetisches Namensregister der Steuerpflichtigen mi it
Angabe des Bandes und der Seite des Steuerbuchs, wo sich der Eintrag derselben find et
beizugeben.
8. 3.
Als „Nummer der Parzelle“ ist in Spalte 2 des Formulars bei Gebäuden die G e
bäudenummer — zutreffenden Falles unter Beifügung der litera — einzustellen.
Als „Lage“ gilt für Spalte 3 bei Grundstücken das Gewand, bei Gebäuden
Straße oder die sonstige Bezeichnung des Ortstheils, in welchem das Gebäude liegt.
In Spalte 4 ist als „Art“ bei Grundstücken die Kultur= oder sonstige Benützung
Art (3. B. Acker, Wiese, Kiesgrube, Lagerplatz), bei Gefällen die Berechtigung (z.
Weiderxecht, Fischereirecht, Holzbezugsrecht), bei Gebäuden die Zweckbestimmung (z. B
Wohnhaus, Scheuer, Fabrikgebäude) anzugeben. (Vergl. §. 5 der Verfügung der erin. «
sterien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom Schtember 1899, betre
die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster, Reg. Blatt S. con
Hinsichtlich der auf die Aenderungen in den Gegenständen der Besteuerung sich
beziehenden „Steueränderungsverzeichnisse“, auf welche in Spalte 10 hingewiesen ist, sind
die besonderen Anordnungen der K. Katasterkommission und des K. Stenerkollegiums,
Abtheilung für direkte Steuern, (zu vergl. Verfügungen der K. Katasterkommission vom
16. Februar 1887, betreffend die Fortführung der Grund= und Gefällsteuerkataster, St.
K. Amtsblatt S. 15, vom 16. Mai 1887, betreffend die Fortführung der Kataster über
die nur zu Amts- und Gemeindeanlagen und über die bedingt zu Amts- und Geneinde.
anlagen pflichtigen Grundstücke und nutzbaren Rechte, St. K. Amtsblatt S. 223, vom
14. Juli 1877, betreffend die Fortführung der Gebäudesteuerkataster, St. K. Amtsblatt