Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 64, und vom 10. Juli 1878, betreffend die Fortführung der Kataster über die blos 
korporationssteuerpflichtigen Gebäude, St. K. Amtsblatt S. 113, sowie Verfügung des 
K. Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, vom 20. Februar 1895, betreffend 
einige Abänderungen der Verfügung der Katasterkommission vom 16. Februar 1887 über 
die Fortführung der Grund= und Gefällsteuerkataster, St. K. Amtsblatt S. 275) maßgebend. 
Die Spalte 11 „Steuersatzprotokoll“ ist nur für die Fortführung des Steuer- 
buchs bestimmt und bleibt deshalb bei der erstmaligen Anlegung unausgefüllt. 
Die Spalten 12 und 13 sind beim Wechsel der Person des Steuerpflichtigen, und 
zwar Spalte 12 beim neuen und Spalte 13 beim alten Steuerpflichtigen auszufüllen. 
8. 4. 
Die Anlegung des Steuerbuchs erfolgt zunächst auf der Grundlage des vom 1. Ja- 
nuar 1900 an als Grundbuch dienenden bisherigen Güterbuchs und der Steuerkataster 
einschließlich der Aenderungsverzeichnisse zu denselben. 
Diese Grundlagen sind bei jedem Eintrag in den Spalten 8 bis 10 des Steuer- 
buchs nachzuweisen. 
§. 5. 
Bei denjenigen Gegenständen der Besteuerung, hinsichtlich deren sich bei der Anlegung 
des Steuerbuchs ein Anstand ergibt, welcher nicht sofort erledigt werden kann, hat der 
Eintrag in das Steuerbuch vorerst zu unterbleiben. 
Solche Anstände sind in ein fortlaufend zu führendes Verzeichniß — Anstands- 
verzeichniß — aufzunehmen, welchem folgende Rubriken zu geben sind: 
1) Güterbuch, 
Theil, Blatt (Seite), 
oder 
Grundbuch 
Heft, Abtheilung 1., Nr. 
(Blatt Nr. ) 
2) Steuerbuch 
Theil, Seite; 
Steuerkataster 
Blatt (Seite); 
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