Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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die übrigen Getränkeeinlagen; auf Antrag des Wirths ist aber auch das nachstehende 
vereinfachte Kontrolleverfahren gestattet: 
1) Von der bevorstehenden Einlage hat der Wirth vor deren Beginn dem Ortssteuer- 
beamten Anzeige zu machen. 
2) Die Fässer, in welche neues Getränke eingelegt werden soll, und von welchen, 
vorbehältlich der nach unten Ziff. 6, 7 und 8 etwa eintretenden Ausnahmen, 
keines mit einem Hahnen versehen sein darf, sind dem Ortssteuerbeamten zu 
bezeichnen. Dasselbe hat in der Folge zu geschehen, wenn an die Stelle der 
bezeichneten Fässer später andere treten sollen oder noch weitere Fässer zur Ein- 
lage benützt werden wollen. Die angezeigten Fässer werden von dem Ortssteuer- 
beamten nach Zahl und Eichgehalt aufgenommen. 
3) Nach Aufnahme der Fässer durch den Ortssteuerbeamten darf das Getränke ohne 
vorherige Kontrolle und ohne Ladschein von der Erzeugungsstätte weggebracht 
und in die angezeigten Fässer eingelegt werden. Sogleich nach beendigter Einlage 
der ganzen Menge neuen Weins oder Obstmosts ist dem Ortssteuerbeamten 
Anzeige zu machen und es sind demselben die Fässer, in welche Getränke eingelegt 
worden ist, vorzuzeigen. 
4) Der Wirth ist verpflichtet, den Steuerbeamten zu gestatten, während der Einlage 
die Keller wiederholt zu visitiren und die einzelnen Fässer, soweit dieselben nicht 
spundvoll sind, abzustechen. 
5) Für das auf diese Weise eingelegte neue Getränke ist ein Ladschein nicht beizu- 
bringen; dagegen hat der Wirth den Ausschankpreis des zum sofortigen oder dem- 
nächstigen Ausschank bestimmten Getränkes anzugeben. 
6) Wenn neues Getränke in ein Faß gefüllt werden soll, in welchem sich früher zur 
Kontrolle gestelltes und steueramtlich ausgenommenes Getränke befindet, so darf 
dieses nur unter Kontrolle des Ortssteuerbeamten geschehen, welcher unmittelbar 
vor der Einlage den in dem Faß befindlichen Vorrath von Getränke durch Abstich 
zu ermitteln, hierauf der Auffüllung stattzugeben und sodann die eingelegte 
Getränkemenge gleichfalls zu erheben hat. Ganz das Gleiche ist zu beobachten, 
wenn in ein Faß, welches neues, steueramtlich noch nicht aufgenommenes Getränke 
enthält, früher zur Kontrolle gestelltes und steueramtlich aufgenommenes Getränke 
zugefüllt werden soll. 
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