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7) Wenn während der Dauer der Einlage neues Getränke ausgeschenkt werden will,
so hat der Wirth hievon vor dem Beginn des Ausschanks dem Ortssteuerbeamten
besondere Anzeige zu machen und demselben das Faß, aus welchem ausgeschenkt
wird, unter Angabe des Ausschankspreises zu bezeichnen. Mit dem Ausschank
aus einem solchen Faß darf erst begonnen werden, nachdem zuvor der Ortssteuer-
beamte durch Abstich den Getränkestand in demselben erhoben hat.
8) In ein gemäß vorstehender Bestimmung zum Ausschank angezeigtes Faß darf nach
der steueramtlichen Aufnahme weiteres Getränke nur unter Kontrolle des Orts-
steuerbeamten eingefüllt werden, welcher den Getränkestand in dem Faß vor
und nach der Einlage zu erheben hat.
F. 22.
Weinausschank der Weinproduzenten.
Auf den Weinausschank der Weinproduzenten finden die allgemeinen Bestimmungen
Anwendung, soweit nicht die Steuerverwaltung hievon Ausnahmen gestattet.
8. 23.
Ausnahmebestimmungen für Kleinverkäufer feinerer Flaschenweine.
Personen, welche ausschließlich feinere Flaschenweine im Kleinen verkaufen, unterliegen
der gewöhnlichen Umgeldskontrolle. Jedoch kann denselben, sofern sie das Vertrauen
der Steuerbehörde genießen und in den letzten drei Jahren wegen Uebertretung der
Bestimmungen des Wirthschaftsabgabengesetzes oder der zu demselben ergangenen Vollzugs-
bestimmungen nicht bestraft worden sind, auf ihren Antrag die Erleichterung gewährt
werden, daß die vorgeschriebene Einlagekontrolle auf die zum Verkauf bestimmten Flaschen-
weine beschränkt, dagegen das zum Hausbrauch bestimmte Getränke von der Einlagekon-
trolle freigelassen wird. Diese Flaschenweinkleinverkäufer haben, sofern der Wein in
Flaschen eingelegt wird, auf eine Abrechnung von Hefe und Trübwein und eines Haus-
brauchs von dem zum Verkauf bestimmten Wein keinen Anspruch. Beziehen sie den zum
flaschenweisen Verkauf bestimmten Wein in Fässern und ziehen ihn dann erst auf Flaschen,
so kann die Steuerbehörde verlangen, daß ihr von der beabsichtigten Abfüllung Anzeige
gemacht wird, und es kann alsdann der Abfüllung ein Steuerbeamter anwohnen. Ergibt
sich hiebei ein Abgang an Hefe und Trübwein, so kann dieser in seiner thatsächlichen
Menge abgeschrieben werden.