Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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g. 24. 
Der stenerfreie Achsverkauf. 
Ein steuerfreier Achsverkauf liegt nur dann vor, wenn in einem Rechtsgeschäft 
wenigstens 20 Liter verkauft werden und die verkaufte Getränkemenge gleichzeitig aus 
dem Keller weggebracht wird. Hinsichtlich der Achsverkäufe gelten nachstehende Bestimmungen: 
1) Kommen Weine in den verkehrsüblichen ungeeichten Flaschen zum Verkauf, so 
wird vorbehältlich besonderer Feststellung davon ausgegangen, daß eine ganze 
Flasche 3/1 Liter und ½ Flasche /8 Liter enthält, somit mindestens 27 ganze 
Flaschen oder 54 halbe Flaschen zu einem Achsverkauf nothwendig sind. 
2) Die im Großen verkauften Getränkemengen werden dem Steuerpflichtigen mit 
derjenigen Menge abgeschrieben, welche bei der Kontrollirung des Achsverkaufs 
vorgefunden oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, in der Anzeige des 
Achsverkaufs angegeben wurde. Wird jedoch Wein mit den Beeren oder noch 
nicht abgelassenes Getränke im Großen verkauft, so kommen nur 75 % beziehungs- 
weise 93 7% der bezeichneten Getränkemenge zum Abschrieb, wogegen dem Empfänger 
die ganze Menge zur Last geschrieben, zutreffendenfalls aber der gesetzliche Abgang 
an Hefe und Trübwein auch bei diesem berücksichtigt wird. 
3) Wird verzollter Wein, für welchen Steuerfreiheit beansprucht ist, im Großen 
verkauft, so ist dies bei der Anzeige des Achsverkaufs anzugeben. Dasselbe gilt 
für den Fall, wenn anläßlich des Achsverkaufs verzolltes Getränke mit steuer- 
pflichtigem vermischt wird. 
4) Das im Großen verkaufte Getränke bleibt nur dann steuerfrei, wenn die bestehenden 
Kontrollevorschriften beobachtet werden. 
5) Beansprucht ein Wirth die steuerfreie Abschreibung des im Großen abgegebenen 
Getränkes und ist für die Abfuhr desselben ein Ladschein nothwendig, so finden 
bezüglich der Anzeige und der Abfuhrkontrolle die Bestimmungen der 88. 14 
und 16 entsprechende Anwendung. 
6) Wenn für die Abfuhr des im Großen verkauften Getränkes, wofür ein Ladschein 
nicht nothwendig ist, Steuerfreiheit beansprucht wird, so hat der Versender die 
beabsichtigte Getränkeabgabe dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen. Die Anzeige 
kann Seitens des Wirths mündlich oder schriftlich erfolgen. Soweit die Anzeige
	        
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