Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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2) von Getränke, welches erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde gegangen oder 
unbrauchbar geworden ist, 
3) von Wein, welcher in Flaschen eingelegt wird. 
Die Berechnung des Abgangs an Hefe und Trübwein findet je bei Vornahme des 
Abstichs statt. Soweit bei Vornahme eines Abstichs das Getränke noch nicht von den 
Beeren getrennt, beziehungsweise noch nicht zum ersten Male abgelassen ist, sind die Ab- 
züge der Sätze von 25% und 7½⅝ auf den folgenden Abstich zu verschieben, bis die Trenn- 
ung beziehungsweise der Ablaß stattgefunden hat. 
F. 20. 
Steuerfreiheit des durch Unglück zu Grunde gegangenen oder unbrauchbar gewordenen 
Getränkes. 
Getränke, welches erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde gegangen oder unbrauch- 
bar geworden ist, bleibt steuerfrei. Den erforderlichen Nachweis hat der Wirth zu er- 
bringen. Auf die dem Wirthe obliegende Beweisführung finden die allgemeinen Regeln 
über das Beweisverfahren Anwendung. Wenn jedoch der Wirth dem Ortssteuerbeamten 
von einem solchen Verlust oder Verderben so zeitig Anzeige macht, daß der eingetretene 
Verlust und dessen Größe noch vollständig erhoben werden kann, so hat der Ortssteuer- 
beamte auf Verlangen des Wirths und auf dessen Kosten zum Zweck dieser Beweisführung 
in der Art mitzuwirken, daß er unter Zuziehung des Wirths und einer von demselben 
herbeizurufenden, von dem Ortssteuerbeamten zu bezeichnenden Urkundsperson die näheren 
Umstände, Größe und Entstehungsart des Schadens erhebt, auch hierüber ein von den 
Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufnimmt. 
Ist von dem durch Unglück zu Grunde gegangenen oder unbrauchbar gewordenen 
Getränke bei einem früheren Abstich ein Abzug für Hefe und Trübwein gemacht worden, 
so wird von der zu Grunde gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Getränkemenge der 
für Hefe und Trübwein gemachte Abzug abgezogen und nur der verbliebene Rest abge- 
schrieben. 
Verzolltes Getränke, für welches Stenerfreiheit beansprucht wurde, ist, falls es zu 
Grunde gegangen oder unbrauchbar geworden ist, von dem Abschrieb an dem steuerpflich- 
tigen Getränke ausgeschlossen.
	        
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