Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in  dieser  Periode  vorliegenden  Verhältnisse  durch  den  Beamten,  der  den  Abstich  vornimmt,
vorläufig  geschätzt.

Der  steuerfreie  Hausbrauch  an  Obstmost  wird  durch  das  Bezirkssteueramt  festgesetzt
und  zwar,  soweit  möglich  in  Prozenten  des  steuerpflichtigen  Verschlusses;  doch  kann
auch  eine  Feststellung  in  bestimmten  Obstmostmengen  stattfinden.

S.  30.
Die  Festsetzung  des  steuerfreien  Hausbrauchs  der  juristischen  Personen  2c.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  wird
der  Hausbrauch  an  Wein  und  Obstmost  in  Prozenten  des  steuerpflichtigen  Verschlusses
nach  dem  thatsächlichen  Bedarf  durch  das  Bezirkssteueramt  festgesetzt  und  unterliegt  der
Genehmigung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern.

Ueber  den  thatsächlichen  Bedarf  haben  die  Vertreter  der  juristischen  Personen  wahrheitsgemäße
  Auskunft  zu  geben.

Der  einmal  festgestellte  Hausbrauch  bleibt  in  Geltung,  bis  entweder  der  Steuerpflichtige
  eine  neue  Festsetzung  beantragt,  oder  die  Stenerbehörde  eine  solche  für  nothwendig

  erachtet.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §.  27  Anwendung.

K.  31.

Steuerfreiheit  des  Schwands  und  sonstigen  Abgangs.

Unter  dem  steuerpflichtigen  Weinverschluß  im  Sinne  von  Art.  8  Ziff.  3  des
Gesetzes  ist  zu  verstehen:  der  bei  dem  letzten  Abstich  vorgefundene  Weinvorrath  einschließlich
  der  seither  eingelegten  Weinmengen  und  abzüglich  der  abgeschriebenen  Achsverkäufe,
der  Abgänge  an  Hefe  und  Trübwein,  des  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde
gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen,  sowie  des  bei  dem  neuen  Abstich  vorhandenen
Weines  und  des  Hausbrauchs.  Von  dem  steuerpflichtigen  Weinverschluß  in  diesem  Sinne
werden  bei  der  im  Anschluß  an  den  Abstich  erfolgenden  Steuerberechnung  ohne  Rücksicht
auf  die  seit  dem  letzten  Abstich  verflossene  Zeit  3  %  steuerfrei  gelassen.

Das  wegen  vorgängiger  Verzollung  steuerfrei  gelassene  Getränke  bleibt  bei  der
Berechnung  des  Abzugs  für  Schwand  unberücksichtigt.