Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beabsichtigt  der  Wirth,  das  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  eingelegte  Getränke
nachträglich  mit  steuerpflichtigem  Getränke  zu  vermischen,  so  ist  hievon  dem  Ortssteuerbeamten
  zum  Zweck  der  Aufnahme  des  Getränkes  vor  der  Vermischung  Anzeige  zu  machen.

Das  mit  Rücksicht  auf  vorgängige  Verzollung  steuerfrei  gelassene  Getränke  wird
bei  der  Berechnung  der  Abzüge  für  Hefe  und  Trübwein  und  für  Schwand  unberücksichtigt
  gelassen.

Im  Großen  verkauftes  oder  durch  Unglücksfall  zu  Grunde  gegangenes  oder  verdorbenes
  Getränke  dieser  Art  wird  nicht  an  dem  steuerpflichtigen  Getränke  abgezogen.

§.  33.
Das  Abstichsverfahren.

Das  Abstichsverfahren  besteht  darin,  daß  die  Steuerbehörde  periodisch  eine  Untersuchung
  über  die  in  den  Kellern  vorräthigen  Getränke  (Abstich)  vornimmt  und  auf
Grund  des  Ergebnisses  dieser  Untersuchungen  nach  §.  5  die  Steuer  für  die  abgelaufene
Periode  feststellt.

Der  Vornahme  des  Abstichs  soll,  wenn  möglich,  der  Steuerpflichtige  oder  ein  urkundlich
  aufgestellter  Bevollmächtigter  anwohnen.  Wird  weder  der  Steuerpflichtige  noch
sein  Bevollmächtigter  von  dem  Kontrollebeamten,  welcher  den  Abstich  vornehmen  will,
angetroffen,  so  wird  ein  Familienmitglied  oder  ein  Zeuge  zugezogen.

g.  34.

Abschluß  von  Akkorden.

Zum  Abschluß  von  Akkorden  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und
indirekte  Steuern,  zuständig.  Es  wird  deshalb  bei  der  Verhandlung  über  einen  Akkordsabschluß
  dem  Wirthe  die  Akkordssumme  nur  als  eine  vorläufig,  d.  h.  vorbehältlich  der
Bestätigung  des  Steuerkollegiums,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  festgesetzte,
  angeborten.  Im  Uebrigen  gelten  hinsichtlich  des  Abschlusses  und  der  Aufhebung
des  Akkords  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  zu  vereinbarende  Akkordssumme  wird  nach  dem  Durchschnittsergebniß  des
Wirthschaftsbetriebs  in  den  letzten  drei  Jahren  bemessen.  Bei  kürzerer  Dauer
des  Wirthschaftsbetriebs  kann  die  Akkordssumme  auch  auf  die  Verschlußberechnung
für  eine  kürzere  jedoch  in  der  Regel  nicht  unter  einem  Jahr  dauernde  Periode
gegründet  werden.