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werden soll, der Höhe des der Akkordsberechnung zu Grunde zu legenden Durch-
schnittspreises oder der Höhe des zu berücksichtigenden Hausbrauchs (Art. 14 des
Gesetzes).
Gleichzeitig mit der Anrufung der Bezirkskommission hat der Wirth seinen An-
spruch bestimmt geltend zu machen, auch sich darüber zu äußern, ob er verlangt, daß ihm
Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor der Bezirkskommission gegeben werde.
Von dem Beschluß der Bezirkskommission zu Ziff. 1 wird dem Wirthe sofort Eröff-
nung gemacht unter Mittheilung des Steuerbetrags, welchen er hienach zu bezahlen
habe.
Den Sitzungen der Bezirkskommission kann ein Mitglied des Steuerkollegiums,
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, anwohnen; dasselbe muß mit seiner Ansicht
jederzeit gehört werden.
S. 37.
Uebergangsverkehr.
Allgemeines.
Die Ein-, Aus= und Durchführ von Wein oder Obstmost aus Staaten des deutschen
Hollgebiets oder nach solchen Staaten unterliegt — abgesehen von der Verpflichtung der
Wirthe zur Einholung von Ladscheinen — keiner steuerlichen Kontrolle mit Ausnahme
der in Abs. 2 genannten Fälle.
Die Ausfuhr von nicht unter Zollkontrolle stehendem Wein oder Obstmost aus
Württemberg nach Baden, sowie die Durchfuhr durch badisches Gebiet, sofern die letztere
nicht ununterbrochen mit Eisenbahn, Post oder Dampfboot geschieht, darf nur mit lleber-
gangsschein stattfinden.
Behufs Ausfertigung eines Uebergangsscheines ist das Getränke vor der Versendung
bei einer zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen ermächtigten Zoll= oder Steuerstelle
anzumelden und auf Verlangen dieser Behörde zur Revision und Verschlußanlage vor-
zuführen.
Zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind in Württemberg die Hauptzollämter,
Zollämter und das Nebenzollamt I. Klasse Langenargen, in solchen Orten, an welchen