Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

701 
werden soll, der Höhe des der Akkordsberechnung zu Grunde zu legenden Durch- 
schnittspreises oder der Höhe des zu berücksichtigenden Hausbrauchs (Art. 14 des 
Gesetzes). 
Gleichzeitig mit der Anrufung der Bezirkskommission hat der Wirth seinen An- 
spruch bestimmt geltend zu machen, auch sich darüber zu äußern, ob er verlangt, daß ihm 
Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor der Bezirkskommission gegeben werde. 
Von dem Beschluß der Bezirkskommission zu Ziff. 1 wird dem Wirthe sofort Eröff- 
nung gemacht unter Mittheilung des Steuerbetrags, welchen er hienach zu bezahlen 
habe. 
Den Sitzungen der Bezirkskommission kann ein Mitglied des Steuerkollegiums, 
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, anwohnen; dasselbe muß mit seiner Ansicht 
jederzeit gehört werden. 
S. 37. 
Uebergangsverkehr. 
Allgemeines. 
Die Ein-, Aus= und Durchführ von Wein oder Obstmost aus Staaten des deutschen 
Hollgebiets oder nach solchen Staaten unterliegt — abgesehen von der Verpflichtung der 
Wirthe zur Einholung von Ladscheinen — keiner steuerlichen Kontrolle mit Ausnahme 
der in Abs. 2 genannten Fälle. 
Die Ausfuhr von nicht unter Zollkontrolle stehendem Wein oder Obstmost aus 
Württemberg nach Baden, sowie die Durchfuhr durch badisches Gebiet, sofern die letztere 
nicht ununterbrochen mit Eisenbahn, Post oder Dampfboot geschieht, darf nur mit lleber- 
gangsschein stattfinden. 
Behufs Ausfertigung eines Uebergangsscheines ist das Getränke vor der Versendung 
bei einer zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen ermächtigten Zoll= oder Steuerstelle 
anzumelden und auf Verlangen dieser Behörde zur Revision und Verschlußanlage vor- 
zuführen. 
Zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind in Württemberg die Hauptzollämter, 
Zollämter und das Nebenzollamt I. Klasse Langenargen, in solchen Orten, an welchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.