Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sich keine Zollstelle, aber ein Kameralamt befindet, die Kameralämter, in allen übrigen 
Orten die Orts- und Grenzsteuerämter ermächtigt. 
Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen sind von den genannten Stellen nur die 
Hauptzollämter, Zollämter, das Nebenzollamt J. Klasse Langenargen, die Kameralämter 
und die in der Anlage zu der Finanzministerialverfügung vom 5. Juli 1900 (Reg. Blatt 
S. 591) verzeichneten Ortssteuerämter befugt. 
Bei der Ausfertigung und Erledigung der Uebergangsscheine sind in Gemäßheit 
des Bundesrathsbeschlusses vom 17. Mai 1871 (Prot. 8. 246) die Bestimmungen des 
Begleitschein-Regulativs (Central-Blatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1888 S. 501), 
soweit sie zutreffen, zur Anwendung zu bringen. 
S. 38. 
Fortsetzung. 
Einfuhr von Wein oder Obstmost für Wirthe. 
Wenn Wein oder Obstmost für einen Wirth eingeführt wird, so ist der Wirth, mag 
das Getränke für ihn selbst oder für einen Nichtwirth bestimmt sein, verpflichtet, dafür 
zu sorgen, daß das Getränke der Steuerstelle des Grenzeintrittsorts zur Einholung 
eines Ladscheines vorgeführt und angemeldet wird. 
Als Grenzeintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn oder Post derjenige 
Ort, an welchem die Sendung die Eisenbahn oder Post verläßt. 
§. 30. 
Fortsetzung. 
Verpflichtungen des Uebergangsscheinnehmers und des Waarenführers. 
Derjenige, auf dessen Antrag ein Uebergangsschein ausgefertigt wird — der Ueber- 
gangsscheinnehmer — übernimmt mit der Unterzeichnung und dem Empfang desselben 
die Verpflichtung, die Waaren, auf welche derselbe lautet, in der darin angegebenen 
Menge und Gattung mit dem Uebergangsschein innerhalb der festgesetzten Frist bei den 
in dem Uebergangsschein genannten Zoll= oder Steuerstellen unverändert zur Revision 
und weiteren Abfertigung zu stellen oder stellen zu lassen, sowie für die inneren Steuern 
von diesen Waaren zu haften. Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn durch das
	        
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