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sich keine Zollstelle, aber ein Kameralamt befindet, die Kameralämter, in allen übrigen
Orten die Orts- und Grenzsteuerämter ermächtigt.
Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen sind von den genannten Stellen nur die
Hauptzollämter, Zollämter, das Nebenzollamt J. Klasse Langenargen, die Kameralämter
und die in der Anlage zu der Finanzministerialverfügung vom 5. Juli 1900 (Reg. Blatt
S. 591) verzeichneten Ortssteuerämter befugt.
Bei der Ausfertigung und Erledigung der Uebergangsscheine sind in Gemäßheit
des Bundesrathsbeschlusses vom 17. Mai 1871 (Prot. 8. 246) die Bestimmungen des
Begleitschein-Regulativs (Central-Blatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1888 S. 501),
soweit sie zutreffen, zur Anwendung zu bringen.
S. 38.
Fortsetzung.
Einfuhr von Wein oder Obstmost für Wirthe.
Wenn Wein oder Obstmost für einen Wirth eingeführt wird, so ist der Wirth, mag
das Getränke für ihn selbst oder für einen Nichtwirth bestimmt sein, verpflichtet, dafür
zu sorgen, daß das Getränke der Steuerstelle des Grenzeintrittsorts zur Einholung
eines Ladscheines vorgeführt und angemeldet wird.
Als Grenzeintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn oder Post derjenige
Ort, an welchem die Sendung die Eisenbahn oder Post verläßt.
§. 30.
Fortsetzung.
Verpflichtungen des Uebergangsscheinnehmers und des Waarenführers.
Derjenige, auf dessen Antrag ein Uebergangsschein ausgefertigt wird — der Ueber-
gangsscheinnehmer — übernimmt mit der Unterzeichnung und dem Empfang desselben
die Verpflichtung, die Waaren, auf welche derselbe lautet, in der darin angegebenen
Menge und Gattung mit dem Uebergangsschein innerhalb der festgesetzten Frist bei den
in dem Uebergangsschein genannten Zoll= oder Steuerstellen unverändert zur Revision
und weiteren Abfertigung zu stellen oder stellen zu lassen, sowie für die inneren Steuern
von diesen Waaren zu haften. Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn durch das