Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

707 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen be— 
stellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. September 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbauverwaltung zur Erwerbung des für die Ver- 
besserung der Staatostraße Nro. 110, Wildbad —-Schönegründ, von km 8,9 bis km 9,2 und von 
km 10,3 bis km 10,6 bei den Weilern Kohlhäusle und Nonnenmiß auf den Markungen Wildbad 
und Enzklösterle, Oberamts Neuenbürg, erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangs- 
enteignunng. Vom 12. September 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Nechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatsstraßenbauverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grunderwerbungen 
auf den Markungen Wildbad und Enzklösterle, Oberamts Neuenbürg, welche nothwendig 
sind, um die bei den Weilern Kohlhäusle und Nonnenmiß vorhandenen beiden Stiche 
der Staatsstraße Nro. 110, Wildbad—Schönegründ, von km 8,9 bis km 9,2 und von 
km 10,3 bis km 10,6 nach Maßgabe der vorliegenden Plänc zu beseitigen, im Wege 
der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßen- 
bauverwaltung durch die Straßenbauinspektion Calw vertreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.