Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Als Enteignungsbehörde wird die Ministerialabtheilung für den Straßen- und 
Wasserbau in Stuttgart bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. September 1900. 
Wilheln. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Unterkürkheim zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 14. September 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer 
der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die 
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Gemeinde Untertürkheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Untertürkheim zur Biererzeugung ver-
	        
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