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wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentuer ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. September 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.
Vom 18. September 1900.
Zum Vollzug des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzblatt S. 585) wird hiemit Nachstehendes verfügt:
F. 1.
Die in dem Gesetz bestimmten Zuständigkeiten
der „höheren Verwaltungsbehörde“ sind von dem Verwaltungs-
ausschuß der Centralstelle für Gewerbe und Handel,
der „unteren Verwaltungsbehörde“ von den Oberämtern,
der „Ortspolizeibehörde“ von den Ortsvorstehern wahrzunehmen.
S. 2.
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstands in den Fällen
des §. 149 des Gesetzes entscheidet diejenige Kreisregierung, in deren Bezirk der Sitz des
Betriebs gelegen ist. "
8. 3.
Die Beitreibung rückständiger Beiträge zu den Berufsgenossenschaften, rückständiger
Vorschüsse auf die Beiträge und Zuschläge zu den Beiträgen, der im Fall einer Betriebs-
einstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 103 des Gesetzes), desgleichen der nach
§. 124 des Gesetzes den Betriebsunternehmern auferlegten Kosten sowie der von den
Vorständen der Betriebs-(Fabrik-) und Bankrankenkassen nach §F. 116 des Gesetzes ver-
hängten Strafen und der nach §. 43 Abs. 3, §. 112 Abs. 1 Ziff. 1, §. 124 Abs. 2 und