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Ueberbeschäftigung der Arbeiterinnen nicht über das Maß hinausgehe, welches
durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die
Gesundheit der Arbeiterinnen zulässig erscheint. Unter keinen Umständen darf
die Beschäftigung dreizehn Stunden täglich überschreiten oder länger als bis
zehn Uhr Abends dauern.
Dem in Ziff. 8 Abf. 1 verlangten Ausgleich der durchschnittlichen Arbeits-
zeit an den Betriebstagen darf sowohl für die vierzig Tage, an denen Ueber-
zeitarbeit gemäß Ziff. 7 Abs. 1 ohne Weiteres gestattet ist, als für die weiteren
Tage der Ueberarbeitszeit eine Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden
für die Vorabende der Sonn= und Festtage und von elf Stunden für die
übrigen Betriebstage zu Grund gelegt werden.
Die Erlaubniß zur Verlängerung der Arbeitszeit an Samstagen und Vor-
abenden von Festtagen über die Zeit nach fünfeinhalb Uhr Abends gemäß
Ziff. 8 Abs. 4 ist nur für einzelne Tage oder für einen bestimmten Zeitraum
und nur in widerruflicher Weise zu ertheilen und darf beim Zutreffen der Voraus-
setzungen und in dem Umfang der Ziff. 8 Abs. 4 immer dann ertheilt werden,
wenn dadurch die Verrichtung der Arbeiten am Sonn= oder Festtag vermieden
wird. Die zehnstündige Maximalarbeitszeit darf überschritten werden.
Der binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilende Bescheid des Oberamts hat, falls
dem Antrag stattgegeben wird, die Zahl der Arbeiterinnen, für welche Ueber-
beschäftigung gestattet wird, das Maß der täglichen Verlängerung der Arbeits-
zeit, die Stunden, innerhalb deren, sowie den Zeitraum, für welchen die Ueber-
beschäftigung gestattet sein soll, genau zu bezeichnen. Für den Fall, daß sich
Unzuträglichkeiten ergeben oder Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten
werden sollten, ist der Widerruf der letzteren vorzubehalten.
Im Fall der Ablehnung des Antrags sind in dem Bescheid die Gründe
anzugeben.
Eine Ausfertigung des Bescheids ist dem Antragsteller zuzustellen.
Von dem Bescheid ist dem Ortsvorsteher Kenntniß zu geben. Der Orts-
vorsteher hat von der bewilligten Ueberbeschäftigung in Spalte 7 des von ihm
nach §. 5 dieser Verfügung zu führenden Verzeichnisses Beil. Nr. V Vor-
merkung zu machen.