Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Ueberbeschäftigung der Arbeiterinnen nicht über das Maß hinausgehe, welches 
durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die 
Gesundheit der Arbeiterinnen zulässig erscheint. Unter keinen Umständen darf 
die Beschäftigung dreizehn Stunden täglich überschreiten oder länger als bis 
zehn Uhr Abends dauern. 
Dem in Ziff. 8 Abf. 1 verlangten Ausgleich der durchschnittlichen Arbeits- 
zeit an den Betriebstagen darf sowohl für die vierzig Tage, an denen Ueber- 
zeitarbeit gemäß Ziff. 7 Abs. 1 ohne Weiteres gestattet ist, als für die weiteren 
Tage der Ueberarbeitszeit eine Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden 
für die Vorabende der Sonn= und Festtage und von elf Stunden für die 
übrigen Betriebstage zu Grund gelegt werden. 
Die Erlaubniß zur Verlängerung der Arbeitszeit an Samstagen und Vor- 
abenden von Festtagen über die Zeit nach fünfeinhalb Uhr Abends gemäß 
Ziff. 8 Abs. 4 ist nur für einzelne Tage oder für einen bestimmten Zeitraum 
und nur in widerruflicher Weise zu ertheilen und darf beim Zutreffen der Voraus- 
setzungen und in dem Umfang der Ziff. 8 Abs. 4 immer dann ertheilt werden, 
wenn dadurch die Verrichtung der Arbeiten am Sonn= oder Festtag vermieden 
wird. Die zehnstündige Maximalarbeitszeit darf überschritten werden. 
Der binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilende Bescheid des Oberamts hat, falls 
dem Antrag stattgegeben wird, die Zahl der Arbeiterinnen, für welche Ueber- 
beschäftigung gestattet wird, das Maß der täglichen Verlängerung der Arbeits- 
zeit, die Stunden, innerhalb deren, sowie den Zeitraum, für welchen die Ueber- 
beschäftigung gestattet sein soll, genau zu bezeichnen. Für den Fall, daß sich 
Unzuträglichkeiten ergeben oder Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten 
werden sollten, ist der Widerruf der letzteren vorzubehalten. 
Im Fall der Ablehnung des Antrags sind in dem Bescheid die Gründe 
anzugeben. 
Eine Ausfertigung des Bescheids ist dem Antragsteller zuzustellen. 
Von dem Bescheid ist dem Ortsvorsteher Kenntniß zu geben. Der Orts- 
vorsteher hat von der bewilligten Ueberbeschäftigung in Spalte 7 des von ihm 
nach §. 5 dieser Verfügung zu führenden Verzeichnisses Beil. Nr. V Vor- 
merkung zu machen.
	        
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