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7) Das Oberamt hat über die Fälle, in denen die Erlaubniß ertheilt worden ist,
nach dem Formular Beil. Nr. X ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, das
mit dem Kalenderjahr abzuschließen und hierauf dem zuständigen Gewerbeauf-—
sichtsbeamten gegen Rückgabe zuzustellen ist.
Zu Ziff. 9 Abs. 1 der Bekanntmachung.
8. 9.
Die in Ziff. 9 Abs. 1 der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte Zu—
ständigkeit kommt den Oberämtern, die daselbst der „höheren Verwaltungsbehörde“
eingeräumte Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu.
Bei Anwendung der Ziff. 9 Abs. 1 ist Folgendes zu beachten:
1) Die Gestattung von Ausnahmen ist nur für einzelne Werkstätten und nur auf
besonderen Antrag zulässig.
2) Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht werden,
und unter Angabe der Gründe an den Ortsvorsteher zu richten. Der Orts-
vorsteher hat die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch
den Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung
erwachsen ist, festzustellen.
3) In dringenden Fällen sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann der Orts-
vorsteher die Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten.
In allen anderen Fällen hat der Ortsvorsteher die aufgenommenen Ver-
handlungen mit seinem gutächtlichen Bericht dem Oberamt vorzulegen.
4) Das Oberamt hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht über-
steigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag Entscheidung zu treffen
und zwar, sofern es ohne nachtheilige Verzögerung derselben thunlich ist, nach
Anhörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten.
Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger
Instruirung mit gutächtlichem Bericht der Kreisregierung vorzulegen. In den-
jenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für begründet und die
Entscheidung für dringlich erachtet, kann es die Ausnahmen vorläufig bis zu