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der Dauer von vier Wochen gestatten. Ob und aus welchen Gründen dies ge—
schehen, ist in dem Bericht anzugeben.
5) Auf Grund der Ziff. 9 Abs. 1 kann gestattet werden:
a. die Beschäftigung von Arbeitern unter sechszehn Jahren während mehr als
zehn Stunden täglich;
. die Beschäftigung von Arbeitern unter sechszehn Jahren in der Zeit zwischen
achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens;
v1l. die Kürzung oder der Wegfall der nach Ziff. 4 der Bekanntmachung den
Arbeitern unter sechszehn Jahren zu gewährenden Pausen;
. die Beschäftigung von Arbeitern unter sechszehn Jahren an Sonn= und Fest-
tagen sowie während des in Ziff. 4 Abs. 3 der Bekanntmachung genannten
Religionsunterrichts — die Beschäftigung an Sonn= und Festtagen jedoch nur
insoweit, als durch die §§. 105 àa bis 105 # der Gewerbeordnung Sonntags-
arbeit überhaupt gestattet wird;
». die Beschäftigung von Arbeiterinnen in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgeus, beziehungsweise an Vorabenden von
Sonn= und Festtagen nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags;
die Beschäftigung erwachsener Arbeiterinnen während mehr als elf beziehungs-
weise zehn Stunden täglich;
6. die Kürzung oder der Wegfall der diesen Arbeiterinnen zu gewährenden ein-
stündigen Mittagspause.
6) Bei Beurtheilung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß die-
selben nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des
Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit
gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung
eines Unglücksfalls oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erfor-
derlich ist.
Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende
Grenzen einzuhalten:
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