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b. daß die für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen vorgeschriebenen Pausen
wegfallen, gekürzt oder verlegt werden,
. daß jugendliche Arbeiter — innerhalb der durch §§. 105 b bis 105 h der
Gewerbeordnung gezogenen Grenzen — an Sonn= und Festtagen und daß
sie innerhalb der Zeit des in Ziff. 4 Abs. 3 der Bekanntmachung genannten
Religionsunterrichts beschäftigt werden.
Zu einer Dispensation von den Vorschriften der Ziff. 3 und Ziff. 5
Abs. 2, 4 und 5 der Bekanntmachung ermächtigt die Ziff. 9 Abs. 2 nicht.
2) Abweichungen auf Grund der Ziff. 9 Abs. 2 können nur für einzelne Anlagen
und nur auf Antrag gestattet werden.
3) Derartige Anträge sind unter Angabe der Zahl der in der betreffenden Werk-
stätte beschäftigten Arbeiterinnen über sechszehn Jahre oder Kinder und jungen
Leute, der Abänderungen, welche gewünscht werden, und der Gründe, welche den
Antrag veranlassen, an den Ortsvorsteher zu richten. Der Ortsvorsteher hat
die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, festzustellen und die Verhand-
lungen mit seinem gutächtlichen Bericht dem Oberamt vorzulegen.
4) Das Oberamt hat, soweit der Antrag auf eine anderweite Regelung hinsichtlich
der Pausen gerichtet ist, nach Vernehmung des Gewerbeaufsichtsbeamten über
den Antrag Entscheidung zu treffen. Andere Anträge hat das Oberamt nach
vollständiger Instruirung mit gutächtlichem Bericht der Kreisregierung zur Ent-
scheidung vorzulegen.
5) Die entscheidenden Behörden haben die Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob
a. die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen vorliegen;
b. die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche im
Interesse der körperlichen und geistigen Entwicklung der jugendlichen Arbeiter
und der Schonung der Gesundheit und der Familienverhältnisse der Arbei-
terinnen zu stellen sind, verträglich erscheinen.
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeits-
räume den in gesundheitlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen ent-
spricht, und ob die Leitung des Betriebs, für welchen die Abänderungen be-
antragt werden, eine wohlwollende Fürsorge für die Arbeiterinnen und jugend-