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lichen Arbeiter erwarten läßt. Soweit es sich um eine anderweite Regelung
hinsichtlich der Pausen handelt, sind bei der Prüfung die in §. 49 Ziff. 7
der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Blatt
S. 59) gegebenen Anweisungen zu beachten.
6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und müssen enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der Werkstätte und eventuell derjenigen Theile der-
selben, für welche die Abänderungen gestattet werden;
b. die gestattete Negelung der Arbeitszeit, beziehungsweise Pausen;
C. die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung abhängig
gemacht wird;
# die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, falls
die Bedingungen nicht eingehalten würden oder Unzuträglichkeiten daraus
entstehen sollten.
7) Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten und
der Ortspolizeibehörde eine Abschrift zu übersenden.
Der Ortsvorsteher hat in Spalte 8 des von ihm nach §. 5 dieser Ver-
fügung zu führenden Verzeichnisses Beil. Nr. V, beziehungsweise in Spalte 7
des Verzeichnisses Beil. Nr. VI Vormerkung zu machen.
Zu Ziff. 10 Abs. 3 der Bekanntmachung.
§. 11.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinn der Ziff. 10 Abs. 3 sind die Kreis-
regierungen.
Die Kreisregierungen haben vor der Erlassung von Verfügungen im Sinn der
Ziff. 10 Abs. 3 die Centralstelle für Gewerbe und Handel gutächtlich zu hören.
Zu Ziff. 15 der Bekanntmachung
vergl. oben S§. 2 bis 6.
Zu Ziff. 16 Abs. 1 der Bekanntmachung.
S. 12.
Auf die Nachtarbeit von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Wasserbetrieb, in denen
in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden die Bestimmungen der
§§. 7 und 8 dieser Verfügung entsprechende Anwendung.