Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Vormerkung der gestatteten Nachtarbeit durch den Ortsvorsteher erfolgt in 
Spalte 6 des von ihm nach §. 5 dieser Verfügung zu führenden Verzeichnisses Beil. 
Nr. VII. 
An Stelle des Verzeichnisses Beil. Nr. X hat das Oberamt über die von ihm ge- 
mäß Ziff. 16 Abs. 1 Satz 4 getroffenen Verfügungen ein fortlaufendes Verzeichniß 
nach dem Formular Beil. Nr. XI zu führen. 
Zu Ziff. 16 Abs. 2 der Bekanntmachung. 
S. 13. 
Auf die Gestattung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziff. 13 der Be- 
kanntmachung auf Grund der Ziff. 16 Abs. 2 derselben in Werkstätten mit Wasser- 
betrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden die 
Bestimmungen der §§. 9 und 10 dieser Verfügung entsprechende Anwendung. 
Die Vormerkung der gestatteten Ansnahmen durch den Ortsvorsteher erfolgt in 
Spalte 7 des von ihm nach §. 5 dieser Verfügung zu führenden Verzeichnisses Beil. 
Nr. VII beziehungsweise in Spalte 6 des Verzeichnisses Beil. Nr. VIII. 
Zu Ziff. 13, 15 und 17 der Bekanntmachung. 
S. 14. 
Jür Werkstätten des Handwerks mit Wasserbetrieb, in denen in der Regel weniger 
als zehn Arbeiter beschäftigt werden, kommen, soweit es sich um die Beschäftigung männ- 
licher jugendlicher Arbeiter handelt, das Verbot der Nachtarbeit und die Pflicht zur 
Anzeige und zur Aushängung einer Tafel in Wegfall. 
Stuttgart, den 20. September 1900. 
Pischek.
	        
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