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Beil. Nr. I.
(Ziff. 6 Abs. 2 der Bekannt-
machung des Reichskanzlers
und §F. 4 Abs. 1 der Voll=
zugsverfügung.)
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Auszug
aus den
Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900
über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten
ohne Wasserbetrieb.)
1) Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden
der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit von 8 ½ Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens
fallen. An den Vorabenden der Sonn= und Festtage ist die Beschäftigung nach 5½ Uhr
Nachmittags verboten.
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden keine Anwendung auf Arbeiterinnen, welche in
Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung
des Publikums beschäftigt sind.
Ueber die in Abs. 1 und 2 bestimmte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen an 40 Tagen
im Jahr beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und
nicht länger als bis 10 Uhr Abends dauern. Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen mit Ueber-
arbeit beschäftigen, müssen ein Verzeichniß anlegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit
stattgefunden hat, noch am Tag der Ueberarbeit einzutragen ist.
2) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause
gewährt werden.
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, wofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde
beträgt.
3) Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während
der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies
für zulässig erklärt.
4) Wer Arbeiterinnen beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige
erstatten.
In jedem Werkstattraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
“) ausschließlich der Werkstätten des Handwerks, aber einschliehlich der Schleifer= und Polirer-=
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung mit Wasserbetrieb.