Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beil. Nr. I. 
(Ziff. 6 Abs. 2 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers 
und §F. 4 Abs. 1 der Voll= 
zugsverfügung.) 
24 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 
über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten 
ohne Wasserbetrieb.) 
1) Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden 
der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. 
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit von 8 ½ Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens 
fallen. An den Vorabenden der Sonn= und Festtage ist die Beschäftigung nach 5½ Uhr 
Nachmittags verboten. 
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden keine Anwendung auf Arbeiterinnen, welche in 
Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung 
des Publikums beschäftigt sind. 
Ueber die in Abs. 1 und 2 bestimmte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen an 40 Tagen 
im Jahr beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und 
nicht länger als bis 10 Uhr Abends dauern. Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen mit Ueber- 
arbeit beschäftigen, müssen ein Verzeichniß anlegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit 
stattgefunden hat, noch am Tag der Ueberarbeit einzutragen ist. 
2) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause 
gewährt werden. 
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe 
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, wofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde 
beträgt. 
3) Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während 
der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies 
für zulässig erklärt. 
4) Wer Arbeiterinnen beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige 
erstatten. 
In jedem Werkstattraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine 
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
“) ausschließlich der Werkstätten des Handwerks, aber einschliehlich der Schleifer= und Polirer-= 
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung mit Wasserbetrieb.
	        
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