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Beil. Nr. II.
(Ziff. 6 Abs. 2 der Bekannt=
machung des Reichskanzlers
Abs. 1 der Voll
und §. 4 Abs oll-
zugsverfügung.)
aus den
Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten ohne Wasserbetrieb.)
1) Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
2) Kinder unter 14 Jahren dürsen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der
Volksschule verpflichtet sind.
3) Kinder unter 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als
10 Stunden täglich beschäftigt werden.
In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung dürfen Kinder
unter 14 Jahren nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden.
4) Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen
und nicht über 8½⅛ Uhr Abends dauern. Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am
Samstag und an den Vorabenden der Festtage nicht nach 5⅛ Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
5) Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt
werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie
Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht jedoch nicht gewährt zu werden, sofern
die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittag je 4 Stunden nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werkstattbetrieb
nicht gestattet werden.
6) An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechu-
menen= und Konfirmanden-Beicht= und Kommuniominterricht bestimmten Stunden dürfen jugend-
liche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
7) Wer Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher
schriftliche Anzeige erstatten.
In jedem Werkstattraum, in welchem Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
*) ausschließlich der Werkstätten des Handwerks, aber einschließlich der Schleifer= und Polirer=
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung mit Wasserbetrieb.