Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

727 
Beil. Nr. II. 
(Ziff. 6 Abs. 2 der Bekannt= 
machung des Reichskanzlers 
Abs. 1 der Voll 
und §. 4 Abs oll- 
zugsverfügung.) 
aus den 
Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten ohne Wasserbetrieb.) 
1) Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. 
2) Kinder unter 14 Jahren dürsen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der 
Volksschule verpflichtet sind. 
3) Kinder unter 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 
10 Stunden täglich beschäftigt werden. 
In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung dürfen Kinder 
unter 14 Jahren nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden. 
4) Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen 
und nicht über 8½⅛ Uhr Abends dauern. Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am 
Samstag und an den Vorabenden der Festtage nicht nach 5⅛ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
5) Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt 
werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens 
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie 
Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht jedoch nicht gewährt zu werden, sofern 
die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer 
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittag je 4 Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werkstattbetrieb 
nicht gestattet werden. 
6) An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechu- 
menen= und Konfirmanden-Beicht= und Kommuniominterricht bestimmten Stunden dürfen jugend- 
liche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
7) Wer Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher 
schriftliche Anzeige erstatten. 
In jedem Werkstattraum, in welchem Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine 
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
  
*) ausschließlich der Werkstätten des Handwerks, aber einschließlich der Schleifer= und Polirer= 
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung mit Wasserbetrieb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.