Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beil. Nr. III. 
(Ziff. 15 Abs. 2 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers 
und §. 4 Abs. 1 der Voll- 
zugsverfügung.) 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 
über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten 
mit Wasserbetrieb.) 
1) Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit von 8⅛½ Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens fallen. 
Ueber 8 ⅛/8 Uhr Abends hinaus bis spätestens 10 Uhr Abends dürfen Arbeiterinnen 
an 40 Tagen im Jahr in solchen Werkstätten beschäftigt werden, in denen in der Regel weniger 
als 10 Arbeiter beschästigt werden. Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen mit solcher Nachtarbeit 
beschäftigen, müssen ein Verzeichniß anlegen, in welches jeder Tag, an welchem Nachtarbeit statt- 
gefunden hat, noch an dem Tag der Nachtarbeit einzutragen ist. 
2) Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde 
vor der Mittagspause zu entlassen, wofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
3) Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während 
der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies 
für zulässig erklärt. 
4) Wer Arbeiterinnen beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige machen. 
In jedem Werkstattraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine 
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
*) ausschließlich der Werkstlätten des Handwerks und der Schleifer= und Polirerwerkstätten der 
Glas-, Stein= und Metallbearbeitung.
	        
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