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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Eesetzes, betressend die Abänderung der Gewerbeordnung vom
30. Juni 1900. Vom 28. September 1900.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 321), wird hiemit in Ergänzung und theil-
weiser Aenderung der Verfügung B8 vom 14. Dezember 1871, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Reg.-
Blatt S. 350), und der Vollzugsverfügungen zur Gewerbeordnung vom 9. November
1883 (Reg. Blatt S. 234) und vom 26. März 1892 (Reg. Blatt S. 59) Nachstehendes
verfügt:
Zu Art. 1 Nro. I des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (S. 19a der Gewerbeordnung).
K. 1.
Nach §. 13 der Verfügung B vom 11. Dezember 1871, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, wird
folgender 8. 13 a eingeschaltet:
S. 13 a.
Die Bestimmung des §. 19a der Gewerbeordnung bezieht sich nur auf
diejenigen Fälle, in welchen ein Hochbau als Bestandtheil einer lästigen Anlage
gemäß §. 18 der Gewerbeordnung der Genehmigung durch die Gewerbepolizei-
behörde bedarf. Soweit dagegen durch Art. 82 der Bauordnung die Zuständig-
keit der Gewerbepolizeibehörde in baupolizeilicher Beziehung auf die zu der
gewerblichen Anlage gehörenden Hochbauten ausgedehnt ist, gilt die weiter gehende
Vorschrift des §. 13 der gegenwärtigen Verfügung.
Von der Ermächtigung des §. 19a wird die Gewerbepolizeibehörde, gleich-
viel, ob Einwendungen angebracht worden sind (§. 18 der Gewerbeordnung) oder
nicht (§. 19), nur in solchen Fällen Gebrauch machen, in denen durch die weitere
Hinausschiebung der Bauten bis zum Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungs-
bescheids überwiegende Interessen des Unternehmens ernstlich gefährdet werden.
Von einer Sicherheitsleistung ist die Gestattung nur dann abhängig zu
machen, wenn durch die unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen berech-
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