Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu Art. 3 Nro. I des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 34 der Gewerbeordnung). 
S. 3. 
§. 25 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 erhält 
folgende Fassung: 
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb des Geschäfts eines Pfand- 
leihers, Pfandvermittlers und Rückkaufshändlers, sowie desjenigen eines Gesinde- 
vermiethers oder Stellenvermittlers sind die Oberämter zuständig. « 
Vereinigungen, welche den Arbeitsnachweis nicht zum Zweck des Erwerbs 
betreiben, fallen auch dann nicht unter die Konzessionspflicht der Gesindevermiether 
und Stellenvermittler, wenn der den Arbeitsnachweis leitende Beamte von der 
Vereinigung besoldet wird. 
Darüber, ob gegen den Antragsteller keine Thatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit desselben in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun, 
ist eine sich eingehend über die Persönlichkeit des Antragstellers aussprechende 
Aeußerung des Gemeinderaths einzuholen. Ueber etwaige Bestrafungen desselben 
ist jedesmal in Gemäßheit der Weisungen des §. 13 Erhebung zu pflegen. 
Wegen des Sportelansatzes gegenüber Pfandleihern und Rückkaufshändlern 
siehe Nro. 50 des Sporteltarifs vom 28. Dezember 1899. 
Wegen der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vergl. §. 30. 
Wegen der Stellvertretung im Betrieb der in §. 34 Abs. 1 und 2 der 
Gewerbeordnung genannten Gewerbe siehe §. 47. 
8. 4. 
8. 47 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 erhält 
folgende Fassung: 
Die Ausübung der in §. 34 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung genannten 
Gewerbe durch einen Stellvertreter ist nach §. 47 der Gewerbeordnung nur mit 
Genehmigung des Oberamts zulässig. Der Gewerbetreibende hat daher durch 
Vermittlung des Ortsvorstehers, bevor er einen Stellvertreter aufstellt, die Ent- 
scheidung des Oberamts darüber nachzusuchen, ob und inwieweit eine Stellver- 
tretung zugelassen, und ob die Person des bestimmten Stellvertreters nicht bean- 
standet wird.
	        
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