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Zu Art. 3 Nro. I des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 34 der Gewerbeordnung).
S. 3.
§. 25 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 erhält
folgende Fassung:
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb des Geschäfts eines Pfand-
leihers, Pfandvermittlers und Rückkaufshändlers, sowie desjenigen eines Gesinde-
vermiethers oder Stellenvermittlers sind die Oberämter zuständig. «
Vereinigungen, welche den Arbeitsnachweis nicht zum Zweck des Erwerbs
betreiben, fallen auch dann nicht unter die Konzessionspflicht der Gesindevermiether
und Stellenvermittler, wenn der den Arbeitsnachweis leitende Beamte von der
Vereinigung besoldet wird.
Darüber, ob gegen den Antragsteller keine Thatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit desselben in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun,
ist eine sich eingehend über die Persönlichkeit des Antragstellers aussprechende
Aeußerung des Gemeinderaths einzuholen. Ueber etwaige Bestrafungen desselben
ist jedesmal in Gemäßheit der Weisungen des §. 13 Erhebung zu pflegen.
Wegen des Sportelansatzes gegenüber Pfandleihern und Rückkaufshändlern
siehe Nro. 50 des Sporteltarifs vom 28. Dezember 1899.
Wegen der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vergl. §. 30.
Wegen der Stellvertretung im Betrieb der in §. 34 Abs. 1 und 2 der
Gewerbeordnung genannten Gewerbe siehe §. 47.
8. 4.
8. 47 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 erhält
folgende Fassung:
Die Ausübung der in §. 34 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung genannten
Gewerbe durch einen Stellvertreter ist nach §. 47 der Gewerbeordnung nur mit
Genehmigung des Oberamts zulässig. Der Gewerbetreibende hat daher durch
Vermittlung des Ortsvorstehers, bevor er einen Stellvertreter aufstellt, die Ent-
scheidung des Oberamts darüber nachzusuchen, ob und inwieweit eine Stellver-
tretung zugelassen, und ob die Person des bestimmten Stellvertreters nicht bean-
standet wird.