Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wenn gegen die Persönlichkeit des bestimmten Stellvertreters keine Bedenken 
bestehen, so ist die Erlaubniß zur Ausübung des Gewerbes durch denselben in 
der Regel nicht zu versagen. 
Zu Art. 4 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung). 
§. 29 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 erhält 
als vierten Absatz folgenden Zusatz: 
Die Handelskammern sind befugt, für bestimmte Orte oder Bezirke, in 
welchen ein Bedürfniß hiefür besteht, Bücherrevisoren zu beeidigen und öffentlich 
anzustellen. Die Anstellung und Beeidigung erfolgt widerruflich oder auf einen 
bestimmten Zeitraum von nicht mehr als sechs Jahren. Im Uebrigen werden 
die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen die Beeidigung und An- 
stellung der Bücherrevisoren erfolgt, von den Handelskammern mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern aufgestellt. 
Zu Art. 5 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 41b der Gewerbeordnung). 
S. 6. 
Nach §. 1 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 wird 
folgender S. 12 eingeschaltet: 
S. 1a. 
Die Aufgabe der „höheren Verwaltungsbehörde“" im Sinn des 8. 41b 
der Gewerbeordnung kommt den Kreisregierungen zu. 
Der Antrag auf eine Anordnung im Sinn des §. 41b ist bei dem Ober- 
amt anzubringen. Er muß enthalten: 
1) die Bezeichnung der Gemeinde beziehungsweise der mehreren Gemeinden 
und des Gewerbes, für welche die Anordnung getroffen werden soll, 
2) die Angabe der Zahl der betheiligten Gewerbetreibenden, 
3) die eigenhändige Unterschrift sämmtlicher Antragsteller, 
4) die Bezeichnung der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevoll= 
mächtigten. 
Das Oberamt hat etwaige Zweifel an der Identität der auf dem Antrag
	        
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