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Wenn gegen die Persönlichkeit des bestimmten Stellvertreters keine Bedenken
bestehen, so ist die Erlaubniß zur Ausübung des Gewerbes durch denselben in
der Regel nicht zu versagen.
Zu Art. 4 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung).
§. 29 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 erhält
als vierten Absatz folgenden Zusatz:
Die Handelskammern sind befugt, für bestimmte Orte oder Bezirke, in
welchen ein Bedürfniß hiefür besteht, Bücherrevisoren zu beeidigen und öffentlich
anzustellen. Die Anstellung und Beeidigung erfolgt widerruflich oder auf einen
bestimmten Zeitraum von nicht mehr als sechs Jahren. Im Uebrigen werden
die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen die Beeidigung und An-
stellung der Bücherrevisoren erfolgt, von den Handelskammern mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern aufgestellt.
Zu Art. 5 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 41b der Gewerbeordnung).
S. 6.
Nach §. 1 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 wird
folgender S. 12 eingeschaltet:
S. 1a.
Die Aufgabe der „höheren Verwaltungsbehörde“" im Sinn des 8. 41b
der Gewerbeordnung kommt den Kreisregierungen zu.
Der Antrag auf eine Anordnung im Sinn des §. 41b ist bei dem Ober-
amt anzubringen. Er muß enthalten:
1) die Bezeichnung der Gemeinde beziehungsweise der mehreren Gemeinden
und des Gewerbes, für welche die Anordnung getroffen werden soll,
2) die Angabe der Zahl der betheiligten Gewerbetreibenden,
3) die eigenhändige Unterschrift sämmtlicher Antragsteller,
4) die Bezeichnung der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevoll=
mächtigten.
Das Oberamt hat etwaige Zweifel an der Identität der auf dem Antrag