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befindlichen Unterschriften zu beseitigen und durch geeignete Erhebungen festzu-
stellen, in welchem Verhältniß die Zahl der Antragsteller zu der Zahl der bei
dem Antrag betheiligten Gewerbetreibenden steht. Es hat ferner über den Antrag
die Gemeinderäthe der betheiligten Gemeinden gutächtlich zu hören und hierauf
den Antrag mit eigener gutächtlicher Aeußerung der Kreisregierung vorzulegen.
Diese entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
Die Kreisregierung ist zur Zurücknahme einer auf Grund des FS. 41b der
Gewerbeordnung erlassenen Anordnung befugt. Sie hat jedoch von dieser Befug-
niß nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Fortbestand der Anordnung erhebliche
Interessen gefährdet und festgestellt ist, daß mindestens die Hälfte der betheiligten
Gewerbetreibenden mit der Zurücknahme der Anordnung einverstanden ist.
Zu Art. 11 Nro. 1 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 134 Abs. 3
der Gewerbeordnung.)
S. 7.
Nach §. 31 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 wird
folgender §. 31 a eingeschaltet.
S. 31 a.
Lohnzahlungsbücher sind nicht nur für minderjährige (vergl. §§. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Fabrikarbeiter, sondern auch für minderjährige
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und andern Bauhöfen sowie in
solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht bloß
vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, einzurichten (§. 154
Abs. 2 der Gewerbeordnung).
Die Einrichtung der Lohnzahlungsbücher erfolgt durch die Arbeitgeber auf
ihre Kosten. Die Gestaltung des Lohnzahlungsbuchs bleibt dem Arbeitgeber
überlassen. Es muß jedoch
1) das Buch den Namen des minderjährigen Arbeiters, Ort, Jahr und Tag
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters,
die Unterschrift des Arbeiters und bei jeder Lohnzahlung den Betrag des
verdienten Lohns enthalten.