Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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6. November 1882 (Reg.Blatt S. 346) 
S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom . Jerrnar 1000 (nen Blau S. 112) sowie darauf hin- 
gewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder vertheilt werden dürfen, 
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde 
aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden 
darf, und 
. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stim- 
men sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen 
nicht bedienen dürfen. 
10) Zum Zweck der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist 
in den angeschlossenen beiden Verzeichnissen der dermalige Stand der ritterschaftlichen 
Familien des Königreichs und derjenige der in jedem Kreise stimmberechtigten Ritter- 
gutsbesitzer, wie solcher sich aus den Akten über die Adelsmatrikel ergibt, verzeichnet. 
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder soweit 
es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Vor- 
stellungen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen. Im Uebrigen 
wird auf §. 136 der Verfassungsurkunde, auf die Art. 5, 6 Abs. 3, Art. 7, 8, 10, 12 
und 13 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 175) sowie auf die 
noch in Geltung befindlichen §§. 12, 16, 18 und 19 der Instruktion vom 12. Dezember 
1819 (Reg. Blatt S. 879) und die Art. 9 Abs. 1, 15, 18, 19 und 20 der Ministerial- 
verfügung vom 15. November 1831 (Reg. Blatt S. 580) mit dem Bemerken hinge- 
wiesen, daß 
. die besonderen Ladungen an die ritterschaftlichen Wahlberechtigten ohne Vermitt- 
lung der Oberämter durch die Vorstände der Kreisregierungen mittels ein- 
geschriebenen Briefs zu erlassen sind, 
. die Wahl der beiden zur Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglie- 
der auch durch Zuruf erfolgen kann, 
. in dem Falle, wenn im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Anzahl von Per- 
sonen die absolute Mehrheit erhält oder einer der Gewählten sofort die Nicht- 
annahme der Wahl erklärt, die engeren beziehungsweise Nachwahlen im unmittel- 
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