Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gefunden hat, daß die in §. 2 daselbst bezeichnete Voraussetzung mit dem 23. Oktober 
d. Is. als erfüllt anzusehen ist, wird unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 
13. Oktober 1899 (Reg. Blatt S. 752) die Flößerei auf dem württembergischen Antheil 
des Neckars oberhalb der Enzmündung und auf dem württembergischen Antheil der 
Glatt einschließlich ihrer Seitenbäche Lauter und Heimbach mit Wirkung vom 31. De- 
zember 1900 ab aufgehoben. 
Vom gleichen Tage ab tritt gemäß §. 4 des angeführten Staatsvertrags die Auf- 
hebung der Flößerei auch für den prenßischen Antheil des Neckars und der Glatt in 
Kraft. 
Stuttgart, den 8. November 1900. 
Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Rangverhältnisse bischöflicher Kanzleibeamter. Vom 6. November 1900. 
Seine Majestät der König haben am 5. November d. Is. allergnädigst ge- 
ruht, von den weltlichen Beamten des Bischöflichen Ordinariats in Rottenburg den 
Sekretären und dem Registrator den Rang auf der VIII. Stufe, dem Bisthumspfleger 
den Rang auf der IX. Stufe und den Kanzlisten den Rang auf der X. Stufe der 
Rangordnung zu verleihen. 
Solches wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 6. November 1900. 
Weizsäcker. 
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Ehr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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