Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 1. 
Der Stadtgemeinde Schorndorf wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 
gestattet. 
z. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Schorndorf zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. November 1900. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die „Erneurrte Revision der fürstlich Gettingen-Wallerstein'schen Fausgesetze“ und ein 
hausgesetz für das fürslliche Gesammthaus Gettingen. Vom 10. November 1900. 
Seiner Königlichen Majestät sind von dem Fürsten Karl zu Oettingen- 
Wallerstein ein Hausvertrag, betitelt „Erneuerte Revision der fürstlich Oettingen- 
Wallerstein'schen Hausgesetze“ vom 24. Juni 1866 und ein Hausgesetz für das fürstliche 
Gesammthaus Oettingen vom 26. Januar 1876 mit der unterthänigsten Bitte vorgelegt 
worden, diese in Bayern (Reg. Blatt von 1870 S. 1338 und Gesetz= und Verordnungs- 
blatt von 1876 S. 391) veröffentlichten Hausgesetze auch in Württemberg öffentlich be- 
kannt machen zu wollen. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
9. ds. Mts. die Veröffentlichung dieser Hausgesetze, da solche auch im Königreich Würt- 
temberg gelegene fürstlich Oettingen-Wallerstein'sche Besitzungen zum Gegenstand haben, 
mit der Maßgabe
	        
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