Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

805 
Die Verschiedenheit der Erwerbstitel begründet keinen Unterschied mit Ausnahme 
des einzigen Tit. XIV Art. 1 aufgeführten Falles. 
Artikel 2. 
Die Haupturkunden, welche für das soeben Art. 1 bezeichnete Oettingische Stamm- 
gut der Oettingen-Wallerstein'schen Linie gelten, sind: 
a. die Erbeinigung von 1522, 
b. der Bruderverein von 1670, 
. die Erstgeburtsurkunde von 1765, 
d. der Secundogenitur-Vertrag vom 23. Juni 1836. 
Artikel 3. 
In unserm fürstlichen Hause soll für alle Zeiten die seit dem Jahre 1765 bestehende 
Erstgeburtsfolge aufrecht erhalten bleiben sowohl 
A. in Ansehung der persönlichen und Familienrechte, als 
B. in Ansehung der demselben angehörigen Besitzungen. 
Titel II. 
Von den persönlichen und Familien-Rechten im Allgemeinen. 
Artikel 1. 
Der Erstgeborne ist das Haupt des Hauses. Er repräsentirt dasselbe in seinen 
äußern Beziehungen. 
Er vertritt das Haus auf den Landtagen und genießt alle Rechte und Ehrenvorzüge, 
welche den Häuptern der vormals reichsständischen Häuser durch die Verfassung der 
Staaten, welchen sie unterworfen worden, zugestanden sind oder zugestanden werden. 
Artikel 2. 
Das Recht der Erstgeburt besteht ohne Schaden der fürstlichen Würde der Nach- 
gebornen und der ihnen staatsrechtlich zukommenden Rechte. Zu der Erhaltung derselben 
soll sie der Erstgeborne vertreten und die Sache als eine ihm und dem Hause eigene 
Angelegenheit nach Art des Tit. VI Art. 6 und 7 führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.