Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel 3. 
Insbesondere gebührt allen aus der Descendenz des Fürsten Kraft Ernst abstam- 
menden männlichen nachgeborenen Mitgliedern des fürstlichen Hauses gleichmäßig das 
Wappen, der Name und Titel der Fürsten zu Oettingen-Oettingen und Oettingen- 
Wallerstein, Grafen zu Baldern und Herren zu Sötern. 
Artikel 4. 
Der Erstgeborne ist verbunden, den fürstlichen Titel und damit den gegenwärtigen 
Rang des fürstlichen Hauses zu behaupten. 
Artikel 5. 
Der Erstgeborne hat in seiner Eigenschaft als Haupt des Hauses keinerlei Gewalt 
über die übrigen Familienmitglieder, die nicht seine Descendenten sind. 
Artikel 6. 
Er hat jedoch das Recht: 
a. Verlassenschaftshandlungen, welche Mitglieder der Familie betreffen, durch seine 
Domanialkanzlei vornehmen zu lassen, solange kein Rechtsstreit darüber entsteht, 
b. die Vormundschaft über minderjährige Familienglieder zu bestellen, wenn er bei 
der Vormundschaft nicht betheiligt ist. 
Titel III. 
Von den Vormundschaften. 
Artikel 1. 
Der Erstgeborne kann bei den Verhandlungen, welche ihm nach dem vorigen Titel 
zustehen, nicht willkürlich verfahren, sondern, da den Häuptern standesherrlicher Häuser 
in den erwähnten zwei Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Geschäft übertragen. 
ist, welches sonst den Gerichtsstellen obliegt, so übernimmt derselbe mit der Ausübung 
dieser Rechte alle Verbindlichkeiten und Haftungen der Gerichte, und hat sich dabei nach 
der Vorschrift der Landesgesetze zu richten.
	        
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