Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Fideikommisses an den zur Succession zunächst berechtigten Agnaten ab, und in die Ver- 
hältnisse eines Nachgebornen zu treten. Er genießt für seine Person die Apanage, welche 
einem Nachgebornen aus jener Generation gebührt, zu welcher der — die verpönte Hei- 
rath eingehende Erstgeborne gehört. 
Die Kinder aus der verpönten Heirath haben darauf keinen Anspruch. 
Artikel 8. 
Wenn auch die Frau, mit welcher er in einer verpönten Heirath gelebt, vor ihm 
sterben würde, so kann er dessenungeachtet die Rechte des Erstgebornen nicht wieder 
fordern. 
Seine Nachkommen aus einer zweiten standesmäßigen Ehe gelten als Kinder des 
ältesten Nachgebornen und genießen deren Bezüge und Rechtsfähigkeit. 
Artikel 9. 
Der Nachgeborne, welcher eine verpönte Heirath eingehen würde, genießt zwar un- 
geschmälert die einem Nachgebornen gebührende Apanage, seine Kinder haben aber auf 
dieselbe oder auf irgend einen Unterhalt keinen Anspruch gegen das fürstliche Haus. 
Artikel 10. 
So wie er selbst das Erbfolgerecht in das Fideikommiß im Augenblicke der Voll- 
ziehung der verpönten Heirath verliert, so können die Kinder aus derselben die Rechts- 
fähigkeit zu dieser Erbfolge niemals erlangen. 
Artikel 11. 
Wer eine verpönte Heirath eingeht, dessen Stimme wird nicht gezählt, wo es sich 
um die Zustimmung und um Ausübung der Rechte der Agnaten handelt. 
Artikel 12. 
Familienglieder weiblichen Geschlechts, welche eine verpönte Heirath eingehen würden, 
verlieren für sich und ihre Nachkommen nicht nur das eventuelle Successionsrecht, son- 
dern auch den Anspruch auf das durch die Familiengesetze festgesetzte Heirathgut und die 
Ausstattung, und zwar die Töchter eines Nachgebornen gänzlich, die Töchter eines Erst- 
gebornen aber müssen sich in diesem Falle mit 4000 fl. m. W. (Vier Tausend Gulden) 
als Heirathgut und 2000 fl. m. W. (Zwei Tausend Gulden) als Ausstattung begnügen.
	        
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