Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel 2. 
Auch alle neue Erwerbungen, welche der Erstgeborne aus irgend einem Privattitel 
selbst durch Ersparungen aus den Früchten gemacht hat, seie es an unbeweglichen oder 
beweglichen Gütern und Rechten, wenn der erste Erwerber weder durch einen Akt unter 
Lebenden noch durch letzten Willen eine andere Verfügung, die ihm hiedurch unbe- 
nommen bleibt, trifft, wachsen der Fideikommißmasse zu und kommen in den fideikom- 
missarischen Erbgang ebenso, als hätte er darüber förmlich zu Gunsten des Fideikom= 
misses disponirt. 
Daß über Allodialstücke oder Erwerbungen aus den Früchten von dem zeitlichen 
Fideikommissar bei seinen Lebzeiten zu Gunsten des Fideikommisses förmlich disponirt 
worden sei, wird auch dann angenommen, wenn solche Gegenstände von dem Erwerber 
zu anerkannten Fideikommißstücken in ein solches Verhältniß gebracht wurden, daß jene 
als Pertinenzstücke dieser anzusehen sind, z. B. durch Aufnahme in das Fideikommiß- 
inventar oder durch Aufnahme in das Inventar eines zum Fideikommiß gehörigen Gegen- 
standes. 
Artikel 3. 
Bei dem fürstlichen Hause ist stets ein vollständiges Kataster über alle Bestandtheile 
des Fideikommisses und ihre Pertinentien zu führen. 
In dieses Kataster sind auch die auf dem Fideikommisse oder auf einzelnen seiner 
Bestandtheile haftenden Lasten und Schulden, sowie die zur Tilgung der Schulden oder 
zu Ergänzung der Substanz festgesetzten Fristen vorzutragen und alle Ab= und Zugänge 
evident zu stellen, überhaupt alle Veränderungen, welche sich im Besitzstande oder in den 
Rechten und Lasten des Fideikommisses ergeben. · 
Wenn von Seiten der Agnaten Einsicht von dem Kataster genommen wird, so haben 
sie ihre Anerkennung zu beurkunden, oder ihre allenfallsigen Erinnerungen kund zu geben. 
Artikel 4. 
Das Vermögen der Nachgebornen ist völlig freies Eigenthum, vererbt wird selbes 
nach ihrem letzten Willen oder nach den Gesetzen. 
In dem zuletzt gedachten Falle einer Intestaterbfolge sind Töchter von der Erb- 
schaft solange ausgeschlossen, als successionsfähige männliche Sprossen des Oettingen'schen
	        
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