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Stammes in irgend einer Linie vorhanden sind. Zu Gunsten des weiblichen Geschlechts
aber über ihr Vermögen zu disponiren, ist den Nachgebornen völlig unbenommen und
die Frauen haben in dieser Beziehung vollkommene Erwerbsfähigkeit. Wenn aber Nach-
geborne Objekte, hinsichtlich welcher den Oettingen'schen Stammesverwandten das Vor-
kaufs-, Rückkaufs= und Einlösungsrecht zusteht, an sich bringen, so bleiben diese Objekte
auch in ihren Händen der Erbeinigung unterworfen.
Titel VI.
Von der Benützung und Verwaltung des Stammgutes.
Artikel 1.
Das Stammgut und was nach Tit. V Art. 1 und 2 demselben anwächst, ist nach
der Natur der Stammgüter ein durch die Statute des Hauses beschränktes Gesammt-
eigenthum unseres fürstlichen Stammes, die Verwaltung und Benützung ist aber der
Treue des Erstgebornen anvertraut.
Er ist der Fideikommissar.
Artikel 2.
Die Eigenschaft als Fideikommissar gibt im Allgemeinen das Maß seiner Rechte
und Pflichten bei der Nutznießung und Verwaltung des Stammgutes.
Artikel 3.
Der Erstgeborne hat den freien Genuß und die ungehinderte Verfügung über alle
Renten des Stammgutes, welche sich nach Erfüllung der auf demselben liegenden Ver-
bindlichkeiten ergeben. Die Nachgebornen sind von dem Früchtegenuß gegen den Bezug
ihrer bestimmten Apanagen ausgeschlossen. Für die Person und Descendenz des mitunter-
zeichneten Prinzen Karl gibt jedoch der Secundogeniturvertrag vom 23. Juni 1836 Norm
und Maß. Die in Art. 4 dieses Vertrages bedungene jährliche Leistung der Secundo-
genitur an die Primogenitur-Kasse ist jedoch aufgehoben.
Artikel 4.
Der Erstgeborne soll die Verwaltung des Stammgutes selbst führen, er mag sich
innerhalb oder außerhalb des Landes befinden und er soll die Eigenschaft als Fidei-