815
kommissar als eine Pflicht ohne unüberwindliche Gründe, aus welchen ihm dieselbe aus-
zuüben unmöglich ist, an Niemand Andern übertragen. Sollten aber solche Gründe
obwalten, und er auf bestimmte Jahre oder auf seine Lebenszeit sie einem Andern über-
lassen wollen, so soll er sie Niemand Anderm, als einem großjährigen Agnaten der Oet-
tingen-Wallerstein'schen Linie übertragen, ohne daß er dadurch aufhören kann, Haupt des
Hauses zu sein und die demselben zustehenden Rechte zu üben.
Artikel 5.
Der Erstgeborne soll als ein treuer Verwalter das Stammgut nicht nur im ordent-
lichen Stande erhalten und dasselbe zweckmäßig verwalten sondern auf alle Weise zu
bessern und zu mehren suchen und darauf den Fleiß eines guten Hausvaters verwenden.
Artikel 6.
Er ist insbesondere verbunden, die Rechte Unseres fürstlichen Oauses und des Fidei-
kommisses auf alle Weise zu handhaben und zu vertheidigen, alle Fideikommißstücke nur
ihrem Zwecke gemäß zu gebrauchen, die Wälder nach einem nachhaltigen Forstbewirth=
schaftungsplane, die übrigen Gründe landwirthschaftlich zu benützen, die Bauten im guten
baulichen Stande, die fideikommissarischen Kunst= und wissenschaftlichen Sammlungen voll-
ständig zu erhalten, gegen Verderbniß zu schützen und — wenn derjeuige, welcher dieselben
dem Fideikommisse einverleibt hat, einen bestimmten Plan vorzeichnete, — auch diesen
genau zu beobachten. Hinsichtlich der Mobilien sind spezielle Verfügungen im Titel VII
getroffen.
Artikel 7.
Die Kosten sowohl der Verwaltung als der Handhabung und Vertheidigung der
Rechte des Hauses sind lediglich aus den Früchten ohne Angreifung der Substanz des
Stammgutes zu bestreiten, und diese Früchte sind der Disposition des Erstgebornen nur
nach Befriedigung der eben gedachten Kosten und Lasten zu überlassen.
Titel VII.
Von Veräußerungen insbesondere.
Artikel 1.
Hinsichtlich aller Bestandtheile des Fideikommisses besteht als oberste Regel das Ge-
bot der Unveräußerlichkeit.