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kammer, jedoch hat der Fideikommissar das Recht, einzelne Bestandtheile, so ferne
sie ohne geschichtlichen und rechtlichen Werth für die Familie sind, unbeschadet
der Erhaltung des Ganzen zum Besten und zum Flore der Sammlungen zu ver-
tauschen oder zu veräußern.
Anlangend jene zum Fideikommisse gehörige fahrende Habe:
a. an Weißzeug, Wäsche, Betten, Möbeln, Glaswaaren, Geräthen, Schiff und Ge-
b.
schirr u. s. w., welche als für Zwecke des Wohnens oder des Haushaltes bestimmt,
dem Begriffe des Hausrathes und beziehungsweise den Schloßinventarien verfallen,
nicht minder die lebendigen und leblosen Inventarsgegenstände im Bereiche der
landwirthschaftlichen und Forstverwaltung oder der allgemeinen Geschäftsregie, ist
der Fideikommissar rücksichtlich zweckmäßiger Veräußerungen oder Umgestaltungen
nicht an agnatischen Consens gebunden, sondern es ist ihm überlassen, hierwegen
nach seinem Ermessen als sorgfältiger Hausvater zu verfahren.
Seine Verpflichtung beschränkt sich darauf, in den eben erwähnten Richtungen eine
Mobiliar-Habe zu erhalten, welche dem, was er übernahm, jedenfalls an Vollständigkeit
und Werth gleichsteht.
Artikel 5.
Nachstehende Veräußerungen können mit agnatischem Consense vorge-
nommen werden:
4.
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die Umwandlung von Kapitalien in Grundbesitzungen oder Renten von entsprechen-
dem Werthe,
. vortheilhafte Vertauschung von Renten, Rechten oder einzelnen Gütern in andere
Güter oder Renten,
Veräußerung oder Einlegung von Gebäuden, welche nicht von historischem Fami-
lienwerthe sind und offenbar keinen Nutzen, wohl aber wegen der zwecklosen Unter-
haltung Schaden bringen,
Veräußerungen, welche nach gewissenhafter Erwägung zum offenbaren Wohle
des Hauses und zum Besten des Stammgutes geboten erscheinen.
Alle Ergebnisse erlaubter Veräußerungen wachsen ipso lacto dem Stammgute zu.
Bei Veräußerungen, welche unfreiwillig eintreten, indem sie auf legislativem Wege
ohne Rücksichtnahme auf Zustimmung oder Protestation der Betheiligten coercitiv