Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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verfügt werden, vermögen auch die Agnaten nicht, die Gewalt abzuhalten. Nichts 
desto weniger ist ihnen nicht nur nach stattgehabter Durchführung das erzielte 
Entschädigungsresultat und die Einverleibung desselben in die Substanz des 
Stammgutes auszuweisen, sondern es ist ihnen auch der Eintritt solcher die Sub- 
stanz alterirenden Gesetze und die Stellung, welche ihnen gegenüber eingehalten 
werden will, zur Kenntniß zu bringen, damit sie in den Stand gesetzt seien, dem 
Haupte des Hauses ihre Ansicht auszusprechen; wenn sie glauben, Beachtenswerthes 
über die Art und Weise bemerken zu können, wie der drohende Nachtheil ver- 
mindert oder in günstigster Art operirt werden kann. 
Artikel 6. 
Ueber die Redintegrirung der Substanz des Stammgutes bezüglich der in Vorjahren 
stattgehabten, zur Stunde noch nicht surrogirten Veräußerungen wurde Verfügung in 
einem besonderen, gleichzeitig mit vorliegendem Statute ausgefertigten Vertrage getroffen. 
Artikel 7. 
Pachtungen, welche auf mehr als 9 Jahre abgeschlossen sind, binden den Nachfolger nicht. 
Titel VIII. 
Von Belastungen des Stammgutes. 
Artikel 1. 
Das Fideikommiß kann ohne Zustimmung der Agnaten nicht auf eine die Nach- 
folger bindende Weise belastet werden. 
Artikel 2. 
Als Heirathgut darf nicht mehr als 20 000 fl. (Zwanzig Tausend Gulden) auf das 
Stammgut versichert werden. Für ihr Paraphernalvermögen hat die fürstliche Gemahlin 
keinen Vorzug vor fremden Gläubigern. 
Artikel 3. 
Es darf keine Widerlage über 20 000 fl. m. W. (Zwanzig Tausend Gulden) auf 
das Stammgut versichert werden.
	        
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