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Artikel 4.
Der Wittum der jeweiligen Fürstin-Wittwe des Fideikommissars soll die Summe
von 10 000 fl. oder m. W. (Zehn Tausend Gulden) jährlich nicht übersteigen. Sie erhält
nebstdem zum Sitze ein anständig eingerichtetes Schloß, dessen Dach und Fach von dem
Fideikommissar, dagegen die Einrichtung von der Wittwe zu erhalten ist; ferner bei dem
Anfange des Wittwenstandes 2000 fl. zur freien Verfügung und 6 Pferde mit einem
Wagen nebst Zugehör zum Gebrauch mit der Verbindlichkeit der Erhaltung und Nach-
schaffung. Andere Naturalreichnisse kann sie nicht fordern.
Artikel 5.
Das Heirathgut und die Widerlage wird der fürstlichen Wittwe vom Tage des
Wittwenstandes mit 4 % verzinset. Ersteres kann nach einjähriger Aufkündigung zurück-
gefordert werden. Die Verzinsung des Heirathgutes hört auf mit der Zurückgabe des-
selben, jene der Widerlage, sowie alle auf den Fall der Verwittibung den voranstehenden
Artikeln gemäß versprochene Natural= und Geldbezüge und sonstige Stipulationen mit
der Veränderung des Wittwenstuhles.
Artikel 6.
Der Ehevertrag des Erstgebornen soll den Agnaten vor dessen völligem Abschluß zur
Kenntniß vorgelegt werden. Innerhalb der angezeigten Grenzen bedarf es ihrer Ein-
willigung nicht. Die in demselben enthaltenen Verbindlichkeiten sind in Kraft der Fa-
miliengesetze auf den Fideikommißfrüchten ruhende Lasten.
Vor Unterzeichnung des Ehevertrags soll die künftige Gemahlin von den bisher an-
geführten Verhältnissen urkundenmäßig in Kenntniß gesetzt werden. Sie muß zu dessen
Bekräftigung, bevor der Ehevertrag für das Haus als bindend zu betrachten ist, die An-
erkennung der Hausgesetze und insbesondere dieser sie betreffenden Punkte in förmlicher
Urkunde reversiren.
Artikel 7.
Die Belastungen durch Apanagen, Dienstanstellungen, Pensionen und Schulden
werden rücksichtlich der Primogeniturlinie in eigenen Titeln abgehandelt. Anlangend die
Sekundogeniturlinie, verfällt die Feststellung der Bezüge der Nachgebornen, Wittwen und
Töchter der Autonomie dieser Linie.