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Titel IX.
Von den Dienstesstellen des Stammgutes.
Der Fideikommissar ist gehalten, stets den für geeignete Konservation und Pflege
aller Bestandtheile und Zugehörungen des Fideikommisses erforderlichen Organismus
und Geschäftsgang der Verwaltung aufrecht zu erhalten, insbesondere die fürstliche Do-
manialkanzlei immer mit der zu einem Kollegium nöthigen Zahl befähigter Beamten zu
besetzen, ebenso für das Archiv einen für dieses Fach gebildeten Archivar aufzustellen
und die obere Leitung in allen übrigen Verwaltungszweigen durch tüchtige Fachmänner
zu besorgen.
Den hier erwähnten Beamten können die Rechte der bayer. Dienstespragmatik ver-
liehen werden, alle übrigen Anstellungen sind in der Regel widerruflich und werden von
dem Fürsten nur im Falle besonderer Befähigung oder Verhältnisse mit pragmatischer
Sicherung verliehen. Die Summe aller pragmatischen den Nachfolger bindenden Gehalte
und Pensionen soll, soferne nicht Consens zu höherer Summe erholt wurde, den Betrag
von 25.000 fl. pr. Jahr nicht übersteigen.
Titel X.
Von den Schulden.
Artikel 1.
Ohne Einwilligung der Agnaten kann der Fideikommissar keine Schulden auf das
Stammgut versichern, und auch der Agnaten Befugniß geht nicht dahin, Schulden der-
gestalt auf das Stammgut zu raoiziren, daß ihrerwegen die Substanz desselben veräußert
werden könne.
Artikel 2.
Verpfändung des Stammgutes oder einzelner Bestandtheile desselben ist in der
Regel unzulässig und verboten.
Nur ausnahmsweise kann die Beschwerung des Stammgutes mit Schulden statt-
finden, wenn dieses nach gewissenhafter Erwägung aller einschlagenden Verhältnisse durch
unabweisliche Nothwendigkeit geboten erscheint oder dem Fideikommisse entschiedenen
und dauernden Nutzen gewährt.