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Artikel 3.
Die Nachgebornen treten nach Zurücklegung ihres 22. Lebensjahres oder vor dieser
Zeit, wenn sie im Civil-, Militär= oder geistlichen Stande eine selbstständige Versorgung
erhalten und ihr zufolge das väterliche Haus verlassen, in den Genuß der Apanage, neben
welcher sie Verpflegung oder sonstige Unterstützungen von dem Erstgebornen nicht fordern
können.
Artikel 1.
Nach Zurücklegung des 15. Lebensjahres bis zum 22. haben sie oder ihre Vormünder
auch ohne eine im vorigen Artikel erwähnte Versorgung die Wahl zwischen dem standes-
gemäßen Unterhalte und der Apanage, sie können jedoch, wenn einmal der Bezug der
Apanage gewählt wurde, nicht mehr zurück in die Alimente treten, ebensowenig können
die Kosten für Reisen neben der einmal beliebten Apanage gefordert werden.
Artikel 5.
Die Apanage der Nachgebornen beträgt:
wenn nur Ein Nachgeborner vorhanden ist, 16 500 fl. — m. W. Sechzehn
Tausend fünf Hundert Gulden,
4.l wenn deren 2 vorhanden sind, für jeden je 9 500 fl. — m. W. Neun Tausend
fünf Hundert Gulden,
wenn 3 oder mehrere vorhanden sind, für jeden je 6 700 fl. — m. W. Sechs
Tausend sieben Hundert Gulden.
Artikel 6.
Wenn aber dem Hause durch Erbfall, Donation oder sonstige lucrative Titeln ein
Erwerb zukommen würde, wodurch sich die Renten auf einmal, d. i. durch einen und den-
selben Titel, wenn gleich dieser nur allmählig flüssig wird, um 10 000 Gulden vermehren,
so soll den nachgebornen Brüdern in jeder Generation, und zwar wenn deren nur einer
vorhanden, eine Apanage-Mehrung von 500 fl., wenn deren 2, jedem von 250 fl.
und wenn deren 3 oder mehrere, jedem 150 fl. für je 10 000 fl. zugesetzt werden.
Wird die Rente nur nach und nach flüssig, so daß die Ertragssumme von jährlichen
10 000 fl. nur allmählich aus der neuen Erwerbung flüssig gemacht werden kann, so ist
zwar das Recht zur Apanagemehrung mit dem Erwerbe erwachsen, die Apanageerhöhung
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