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den Zinsen demselben die nöthigsten Alimente verabfolgt werden, wenn der Vater früher
verstirbt, und das von ihm hinterlassene Vermögen zur Alimentation nicht hinreicht.
Die Kapitalien dürfen vor dem zurückgelegten 20. Lebensjahre in keinem Falle angegriffen
werden und fallen, wenn der, für den sie hinterlegt wurden, vor Erreichung
dieses Lebensalters stirbt, dem Erstgebornen, der sie entrichtete, und wenn auch dieser
nicht mehr am Leben ist, dem Hause zu.
Titel XIII.
Von den Rechten der Töchter auf das Stammgut.
Artikel 1.
Die Döchter der Erstgebornen erhalten in Allem den standesmäßigen Unterhalt und
die Befriedigung aller zu ihrer Erziehung und Bildung erforderlichen Bedürfnisse von
dem Fideikommissar bis zur Zurücklegung ihres 16. Lebensjahres.
Artikel 2.
Von der Vollendung des 16. Lebensjahres angefangen hat der Fideikommissar einer
jeden Tochter eines Erstgebornen die Summe von 1500 fl. m. W. Ein Tausend fünf
Hundert Gulden in OQuartalsraten zu zahlen.
Artikel 3.
Den Töchtern und, so lange sie minderjährig sind, für sie ihren Vormündern steht
es frei, sich von der Haushaltung des Erstgebornen zu trennen. Ebenso kann der Fideikommissar
großjährige Töchter von seiner Haushaltung trennen.
Artikel 4.
Im erstern Falle haben sich die Töchter gänzlich aus ihrem Deputat von 1500 fl.
m. W. fünfzehn Hundert Gulden zu unterhalten. Im zweiten Falle aber soll der Fideikommissar
der Tochter, welche zwar getrennt von dem Haushalte aber in Wallerstein
wohnen bleibt, eine angemessene Wohnung für sie, für eine Kammerjungfer und
ein Dienstmädchen, Beleuchtung und Beheitzung, den Gebrauch einer Equipage und zur
Bedienung einen seiner Livreebedienten überlassen, ohne deshalb das Mindeste von ihrem
Deputat ad 1500 fl. abzuziehen.