Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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den  Zinsen  demselben  die  nöthigsten  Alimente  verabfolgt  werden,  wenn  der  Vater  früher
verstirbt,  und  das  von  ihm  hinterlassene  Vermögen  zur  Alimentation  nicht  hinreicht.
Die  Kapitalien  dürfen  vor  dem  zurückgelegten  20.  Lebensjahre  in  keinem  Falle  angegriffen
  werden  und  fallen,  wenn  der,  für  den  sie  hinterlegt  wurden,  vor  Erreichung
dieses  Lebensalters  stirbt,  dem  Erstgebornen,  der  sie  entrichtete,  und  wenn  auch  dieser
nicht  mehr  am  Leben  ist,  dem  Hause  zu.

Titel  XIII.
Von  den  Rechten  der  Töchter  auf  das  Stammgut.
Artikel  1.
Die  Döchter  der  Erstgebornen  erhalten  in  Allem  den  standesmäßigen  Unterhalt  und
die  Befriedigung  aller  zu  ihrer  Erziehung  und  Bildung  erforderlichen  Bedürfnisse  von
dem  Fideikommissar  bis  zur  Zurücklegung  ihres  16.  Lebensjahres.

Artikel  2.
Von  der  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  angefangen  hat  der  Fideikommissar  einer
jeden  Tochter  eines  Erstgebornen  die  Summe  von  1500  fl.  m.  W.  Ein  Tausend  fünf
Hundert  Gulden  in  OQuartalsraten  zu  zahlen.

Artikel  3.
Den  Töchtern  und,  so  lange  sie  minderjährig  sind,  für  sie  ihren  Vormündern  steht
es  frei,  sich  von  der  Haushaltung  des  Erstgebornen  zu  trennen.  Ebenso  kann  der  Fideikommissar
  großjährige  Töchter  von  seiner  Haushaltung  trennen.

Artikel  4.

Im  erstern  Falle  haben  sich  die  Töchter  gänzlich  aus  ihrem  Deputat  von  1500  fl.
m.  W.  fünfzehn  Hundert  Gulden  zu  unterhalten.  Im  zweiten  Falle  aber  soll  der  Fideikommissar
  der  Tochter,  welche  zwar  getrennt  von  dem  Haushalte  aber  in  Wallerstein
wohnen  bleibt,  eine  angemessene  Wohnung  für  sie,  für  eine  Kammerjungfer  und
ein  Dienstmädchen,  Beleuchtung  und  Beheitzung,  den  Gebrauch  einer  Equipage  und  zur
Bedienung  einen  seiner  Livreebedienten  überlassen,  ohne  deshalb  das  Mindeste  von  ihrem
Deputat  ad  1500  fl.  abzuziehen.