Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel  7.

Wenn  sich  Streitigkeiten  zwischen  dem  Haupte  und  den  Mitgliedern  des  fürstl.
Hauses  oder  zwischen  Letzteren  unter  sich  ergeben,  so  sollen  dieselben  vor  Allem  an  die
unbetheiligten  Mitglieder  zu  dem  Zwecke  gebracht  werden,  um  die  Sühne  zu  versuchen,
und  wenn  dieselbe  fruchtlos  wäre,  die  streitenden  Theile  zur  Wahl  eines  Schiedsgerichts
zu  bewegen.  Sollte  auch  dieser  Versuch  scheitern  oder  wegen  Betheiligung  Aller  eine
Vermittlung  überhaupt  nicht  möglich  sein,  so  solle  dem  ordentlichen  Rechtswege  Lauf
gelassen  werden.

Artikel  8.

Die  festeste  Bürgschaft  für  die  Aufrechthaltung  des  Hausgesetzes  und  für  das  Gedeihen
  und  Blühen  des  fürstl.  Hauses  kann  nur  ein  alle  Glieder  desselben  belebender,
seinen  Rechtsinstitutionen  entsprechender  Familiengeist  gewähren.

Alle  Genossen  des  fürstl.  Hauses  werden  daher  dringend  ermahnt  und  aufgefordert,
unverrückt  vor  Augen  zu  behalten,  daß  die  Güter,  Rechte  und  Renten,  welche  das  fürstl.
Haus  besitzt,  aus  der  Fürsorge  der  Vorvordern  herrühren,  welche  die  stete  Erhaltung  des
Ueberlieferten  und  die  Aufrechthaltung  der  getroffenen  Einrichtungen,  wie  schon  die  Bezeichnung:
  Fideikommissum  ausspricht,  der  Treue  der  nachfolgenden  Geschlechter
anvertraut  hat.

Dieser  Treue  zu  entsprechen,  ist  für  alle  Zeiten  Pflicht  sämmtlicher  Häupter  und
Agnaten  des  fürstlichen  Hauses,  und  dieser  Pflicht  ist  es  gemäß,  daß  die  Ausübung
des  inhalt=  und  folgereichen  Rechtes  der  Autonomie  und  das  Gewicht,  welches  dem  einstimmigen
  Beschlusse  aller  zeitlich  lebender  Familienglieder  anklebt,  nicht  persönlichen
Tendenzen,  Zu=  und  Abneigungen  folgen,  sondern  sich  nur  im  Geiste  der  providentia
majorum,  somit  des  beschworenen  Hausgesetzes  bewegen  solle,  daß  daher  bei  Aenderungen
  des  Hausgesetzes,  sowie  bei  Erholung  oder  Ertheilung  von  Consensen  lediglich
die  auf  gewissenhafte  Prüfung  erlangte  Ueberzeugung  von  dem,  was  im  Geiste  des
Gesetzes  wahrhaft  noth  thut,  und  dem  bleibenden  Wohle  des  Fideikommisses  und  des
fürstlichen  Hauses  frommt,  zum  Richtpunkte  dienen  dürfe.  In  solcher  Weise  wird  das
fürstliche  Haus  erhalten  bleiben  bei  Ehren  und  Würden,  mit  Gott,  Ordnung  und
Eintracht.