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Zweites Hauptstück.
Verhältnisse der Oettingen-Wallerstein'schen Linie zum Gesammthaus Oecttingen.
Artikel 1.
Sämmtliche Linien des fürstlichen Hauses Oettingen bilden zusammen nur ein
Gesammthaus; es umschlingt sie das Band gemeinsamer Statute, welche zugleich jeder
Linie die Schranken anweisen, über welche ihr Recht der Verfügung nicht hinausreicht.
Artikel 2.
Diese gemeinsamen Statute sind:
a. die Erbeinigungen einschlüssig jener von 1522;
b. die Haupt= und Grundabtheilungsurkunde vom Jahre 1694;
C. der Präliminarhauptvergleich von 1781.
Artikel 3.
Die gemeinsamen Statute den eingetretenen Zeitverhältnissen gemäß zu revidiren,
soll im Vereine mit der agnatischen Linie Oettingen-Spielberg versucht werden.
Zur Bestätigung und Beurkundung 2c. kc.
hausgesetz für das fürstliche Gesammthaus Gettingen
(vom 26. Januar 1876).
Artikel I.
Alles, was die fürstlichen Linien Oettingen-Spielberg und Oettingen-Wallerstein
gegenwärtig besitzen und in Zukunft erwerben, ist Oettingen'sches Stammgut und bildet
als solches ein dem Eigenthum nach gemeinsames, aber der Verwaltung und Nutzung
nach getrenntes Stammgut in dem Mannsstamme der vormaligen Grafen nun Fürsten
von Oettingen mit gänzlichem Ausschluß der weiblichen Nachkommen bis zur Erlöschung
des Mannsstammes.