Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zweites  Hauptstück.
Verhältnisse  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie  zum  Gesammthaus  Oecttingen.

Artikel  1.
Sämmtliche  Linien  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen  bilden  zusammen  nur  ein
Gesammthaus;  es  umschlingt  sie  das  Band  gemeinsamer  Statute,  welche  zugleich  jeder
Linie  die  Schranken  anweisen,  über  welche  ihr  Recht  der  Verfügung  nicht  hinausreicht.

Artikel  2.
Diese  gemeinsamen  Statute  sind:
a.  die  Erbeinigungen  einschlüssig  jener  von  1522;
b.  die  Haupt=  und  Grundabtheilungsurkunde  vom  Jahre  1694;
C.  der  Präliminarhauptvergleich  von  1781.

Artikel  3.
Die  gemeinsamen  Statute  den  eingetretenen  Zeitverhältnissen  gemäß  zu  revidiren,
soll  im  Vereine  mit  der  agnatischen  Linie  Oettingen-Spielberg  versucht  werden.
Zur  Bestätigung  und  Beurkundung  2c.  kc.

hausgesetz  für  das  fürstliche  Gesammthaus  Gettingen
(vom  26.  Januar  1876).

Artikel  I.

Alles,  was  die  fürstlichen  Linien  Oettingen-Spielberg  und  Oettingen-Wallerstein
gegenwärtig  besitzen  und  in  Zukunft  erwerben,  ist  Oettingen'sches  Stammgut  und  bildet
als  solches  ein  dem  Eigenthum  nach  gemeinsames,  aber  der  Verwaltung  und  Nutzung
nach  getrenntes  Stammgut  in  dem  Mannsstamme  der  vormaligen  Grafen  nun  Fürsten
von  Oettingen  mit  gänzlichem  Ausschluß  der  weiblichen  Nachkommen  bis  zur  Erlöschung
des  Mannsstammes.