Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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49.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  7.  Dezember  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend  die  Untersuchung  der
Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  Vom  26.  November  1900.—  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Löserstiftung  in  Mergentheim.  Vom  22.  November
  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung

„St.  Annastift“  in  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil.  Vom  22.  November  1900.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.
om  30.  November  1900.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Ermächtigung  weiterer  Ortssteuerämter
  zur  Ausfertigung  von  Uebergangesscheinen  für  die  Versendung  von  Bier,  geschrotenem  Malz,
Wein  und  Obstmost.  Vom  23.  November  1000.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend
die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Vom  4.  Dezember  1900.

Verfügung  der  Ministerien  der  answärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,
bekreffend  die  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.
Vom  26.  November  1900.

Zum  Vollzug  der  Artikel  5,  6,  7  und  10  der  Internationalen  Schiffahrts=  und
Hafenordnung  für  den  Bodensee  vom  22.  September  1867  (Reg.  Blatt  von  1868  S.  40),)
sowie  der  §§.  1—7  der  K.  Verordnung  vom  25.  September  1899,  betreffend  Vorschriften
für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt  (Neg.  Blatt  S.  721),  wird  in  Betreff  der  Untersuchung
  der  Bodenseeschiffe  und  der  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente  unter  Auf-*)
  Zu  Art.  10  ist  auf  Grund  des  Konstanzer  Protokolls  vom  8.  April  1899  zwischen  den  Regierungen  der
Bodenseeuferstaaten  weiter  vereinbart  worden,  daß  das  Schifferpatent  außer  zur  Führung  von  Segel=  und  Dampfschiffen
  auch  zur  Führung  eines  Motorschiffs  und  eines  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden
Motorboots  erforderlich  sein  und  zur  Führung  eines  Damnpfschiffs,  eines  Motorschiffs  und  eines  zur  gewerbsmäßigen

  Beförderung  von  Personen  dienenden  Motorboots  nur  ertheilt  werden  soll,  nachdem  der  Nachweis  über

eine  längere  Beschäftigung  auf  solchen  Fahrzeugen  und  über  die  Befähigung  zur  Führung  derselben  erbracht
worden  ist.