Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bei  dem  Antrag  auf  wiederholte  Untersuchung  eines  Schiffes  ist  die  Prüfungsurkunde
  —  bei  Dampfschiffen  auch  die  Bescheinigung  der  Prüfung  oder  letztmaligen
Revision  des  Kessels  —  vorzulegen  und  sind  die  wesentlichen  Veränderungen  und  Erneuerungen
  einzelner  Schiffstheile,  deren  Veranlassung,  sowie  Zeit  und  Ort  der  Ausführung
anzugeben.

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"*"7.

Ist  wegen  der  Vollständigkeit  des  Gesuchs  nichts  zu  erinnern,  so  bestimmt  die  Hafendirektion
  Zeit  und  Ort  der  Untersuchung  und  beruft  den  oder  die  Sachverständigen.

Der  Gesuchsteller  hat  das  zu  untersuchende  Schiff  an  den  bestimmten  Platz  zu  verbringen
  und  für  die  zur  Vornahme  der  Untersuchung  erforderliche  Hilfeleistung  zu  sorgen.

Das  Schiff  muß  leer  und  in  allen  seinen  Theilen  zugänglich  sein.

Auf  Verlangen  der  Hafendirektion  hat  der  Gesuchsteller  eine  Probefahrt  vorzunehmen.

Hat  die  Untersuchung  keine  Anstände  ergeben  oder  sind  die  vorgefundenen  Mängel.
beseitigt  worden,  so  ordnet  die  Hafendirektion  die  Bezeichnung  der  größten  zulässigen
Eintauchung  sowie  der  Ladefähigkeit  des  Schiffes  an  und  fertigt  die  Prüfungsurkunde
doppelt  aus;  eine  Ausfertigung  wird  dem  Eigenthümer  oder  dem  Führer  des  Schiffes
ausgehändigt,  die  andere  von  der  Hafendirektion  aufbewahrt.

Ueber  die  Schiffsuntersuchungen  und  die  Ausstellung  der  Prüfungsurkunden  hat
die  Hafendirektion  ein  Verzeichniß  zu  führen.

8.  4.

Die  Kosten  des  Verfahrens  hat  der  Gesuchsteller  zu  tragen.

Dieselben  bestehen:

a)  in  den  wirklichen  Auslagen  für  die  Bezeichnung  der  größten  zulässigen  Eintauchung,

b)  in  der  den  beigezogenen  Sachverständigen  zu  gewährenden  Vergütung.

Die  Hafendirektion  ist  berechtigt,  von  dem  Gesuchsteller  die  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses
  im  Betrag  der  voraussichtlich  entstehenden  Kosten  zu  verlangen.  Die  Ausfolgung
  der  Prüfungsurkunde  kann  verweigert  werden,  bis  die  Untersuchungskosten  bezw.
der  gegenüber  dem  einbezahlten  Kostenvorschusse  etwa  entstandene  Mehrbetrag  an  die  dem
Gesuchsteller  bezeichnete  Kasse  entrichtet  sind.

Ist  das  Berfahren  eingestellt  worden,  weil  die  Untersuchung  Mängel  ergeben  hat
und  diese  von  dem  Gesuchsteller  nicht  innerhalb  der  ihm  gestellten  Frist  beseitigt  worden
sind,  so  hat  derselbe  gleichwohl  für  die  entstandenen  Kosten  aufzukommen.