851
bücher, Ausstellungskataloge und Preiskourante) durch neue, den Fortschritten der
Technik, der Wissenschaft und der Künste entsprechende Anschaffungen; Förderung
der Benützung dieser Sammlungen Seitens der Gewerbe- und Handeltreibenden,
Abhaltung vorübergehender Spezialausstellungen, zeitweise Ausstellung eingesandter,
als ausgezeichnet anzuerkennender inländischer Kunst- oder Gewerbeerzeugnisse und
ähnliche Veranstaltungen im Landesgewerbemuseum;
17) Unterhaltung eines Laboratoriums zur Vornahme chemischer und technischer Unter-
suchungen für Behörden und Private, sowie zur Ausführung wissenschaftlicher
Arbeiten auf gewerblichem Gebiet Seitens der angestellten Chemiker;
18) Einwirkung auf die Verbesserung des Betriebs der Gewerbe durch schriftliche
und mündliche Berathung der Gewerbetreibenden, durch Aufstellung von Wan-
derlehrern oder Spezialtechnikern, durch Absendung von Sachverständigen auf
Gewerbeausstellungen, durch Förderung der Verbreitung zweckmäßiger Maschinen
und Werkzeuge im Lande;
19) Maßregeln zur Beförderung des Absatzes inländischer Gewerbeerzengnisse; Ver-
anstaltung von Gewerbeausstellungen und Mitwirkung bei solchen;
20) Berathung anderer Behörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf Gewerbe und
Handel, insbesondere gewerbetechnische Begutachtung von Gesuchen um Geneh-
migung gewerblicher Anlagen;
21) Verwaltung der für die Förderung von Gewerbe und Handel ausgesetzten Staats-
gelder nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Instruktion, sowie die
Verwaltung gewerblicher Stiftungen.
§. 2.
Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Centralstelle gegenüber den Handels-
kammern sind die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Handelskammern vom
30. Juli 1899 (Reg. Blatt S.579), und die in Vollzug desselben ergangenen oder er-
gehenden Bestimmungen maßgebend.
Mit den Handelskammern verkehrt die Centralstelle in der Form des Erlasses. Sie
vermittelt den regelmäßigen Verkehr zwischen den Handelskammern und dem Ministe-
rium des Innern. An sie haben dieselben die für das Ministerium bestimmten Berichte
einzureichen und ebenso empfangen sie durch die Centralstelle die Entschließungen des
Ministeriums.
2