Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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bücher, Ausstellungskataloge und Preiskourante) durch neue, den Fortschritten der 
Technik, der Wissenschaft und der Künste entsprechende Anschaffungen; Förderung 
der Benützung dieser Sammlungen Seitens der Gewerbe- und Handeltreibenden, 
Abhaltung vorübergehender Spezialausstellungen, zeitweise Ausstellung eingesandter, 
als ausgezeichnet anzuerkennender inländischer Kunst- oder Gewerbeerzeugnisse und 
ähnliche Veranstaltungen im Landesgewerbemuseum; 
17) Unterhaltung eines Laboratoriums zur Vornahme chemischer und technischer Unter- 
suchungen für Behörden und Private, sowie zur Ausführung wissenschaftlicher 
Arbeiten auf gewerblichem Gebiet Seitens der angestellten Chemiker; 
18) Einwirkung auf die Verbesserung des Betriebs der Gewerbe durch schriftliche 
und mündliche Berathung der Gewerbetreibenden, durch Aufstellung von Wan- 
derlehrern oder Spezialtechnikern, durch Absendung von Sachverständigen auf 
Gewerbeausstellungen, durch Förderung der Verbreitung zweckmäßiger Maschinen 
und Werkzeuge im Lande; 
19) Maßregeln zur Beförderung des Absatzes inländischer Gewerbeerzengnisse; Ver- 
anstaltung von Gewerbeausstellungen und Mitwirkung bei solchen; 
20) Berathung anderer Behörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf Gewerbe und 
Handel, insbesondere gewerbetechnische Begutachtung von Gesuchen um Geneh- 
migung gewerblicher Anlagen; 
21) Verwaltung der für die Förderung von Gewerbe und Handel ausgesetzten Staats- 
gelder nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Instruktion, sowie die 
Verwaltung gewerblicher Stiftungen. 
§. 2. 
Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Centralstelle gegenüber den Handels- 
kammern sind die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Handelskammern vom 
30. Juli 1899 (Reg. Blatt S.579), und die in Vollzug desselben ergangenen oder er- 
gehenden Bestimmungen maßgebend. 
Mit den Handelskammern verkehrt die Centralstelle in der Form des Erlasses. Sie 
vermittelt den regelmäßigen Verkehr zwischen den Handelskammern und dem Ministe- 
rium des Innern. An sie haben dieselben die für das Ministerium bestimmten Berichte 
einzureichen und ebenso empfangen sie durch die Centralstelle die Entschließungen des 
Ministeriums. 
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