Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Geschäftsleitung besorgt der Vorstand mit den Befugnissen und Verpflichtungen 
eines Kollegialdirektors. 
Dem Departementschef bleibt vorbehalten, den Berathungen anzuwohnen. 
8. 6. 
Die Organe der Centralstelle sind: 
1) der Vorstand (§. 5); 
2) das Verwaltungskollegium, welches außer dem Vorstand aus administrativen und 
technischen Beamten im Hauptamt und aus weiteren durch Königliche Ernennung 
berufenen Mitgliedern, sowie den Gewerbeinspektoren besteht; 
3) das Gesammtkollegium, welches durch die Mitglieder des Verwaltungskollegiums 
und die Beiräthe (§§. 7 und 10) gebildet wird. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, zu den Berathungen der Cen- 
tralstelle einzelne mit dem Gegenstand derselben besonders vertraute Beamte abzuordnen. 
Dem Verwaltungskollegium kommen die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
S. 7. 
Die Handelskammer in Stuttgart wählt zwei Beiräthe, die übrigen Handelskam- 
mern und die Handwerkskammern wählen je einen Beirath für das Gesammtkollegium 
der Centralstelle. Für jeden Beirath wird von der betreffenden Kammer zum Voraus 
ein Stellvertreter gewählt, welcher in Fällen der Verhinderung des Beiraths zur Theil- 
nahme an den Sitzungen des Gesammtkollegiums zu berufen ist. 
Im Fall gleichzeitiger Verhinderung eines Beiraths und seines Stellvertreters kann 
der Vorstand der Handelskammer beziehungsweise der Vorsitzende der Handwerkskammer 
ein beliebiges Mitglied der Kammer zur stimmberechtigten Theilnahme an den Verhand- 
lungen des Gesammtkollegiums für einzelne Sitzungen abordnen. 
Als Beiräthe und Stellvertreter von solchen können nur Mitglieder der wahlberech- 
tigten Kammer gewählt werden. 
F. 8. 
Die Beiräthe und die Stellvertreter von Beiräthen versehen ihre Stelle bis zu der 
ersten Sitzung, welche die wahlberechtigte Kammer nach dem Abschluß der nächsten Wahlen 
zu der Kammer (Art. 18 des Handelskammergesetzes und §. 103c der Gewerbeordnung)
	        
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